Übernahme der Bestattungskosten beantragen
Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.
Beschreibung
Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.
Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:
- vertraglich verpflichtete Personen
- Erben
- Unterhaltspflichtige
- nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen
Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Nachname beginnt mit:
Tanja Omlor
A -Bo, Hu - Jab
Fatlinda Kryeziu
Bp - F, Jac - Jz
Kristin Koch
G - Hat, Ket - Kle
Thomas Bold
L - M, Ka - Kes
Sarah MagnienN - Scha, Klf - Koe
Antonia Cavallaro
Schb - Sz, Kof - Kras
Daniela Schulze
T - Z, Krat - Kz
Nachname beginnt mit:
Tanja Omlor
A -Bo, Hu - Jab
Fatlinda Kryeziu
Bp - F, Jac - Jz
Kristin Koch
G - Hat, Ket - Kle
Thomas Bold
L - M, Ka - Kes
Sarah MagnienN - Scha, Klf - Koe
Antonia Cavallaro
Schb - Sz, Kof - Kras
Daniela Schulze
T - Z, Krat - Kz
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Hilfen II (Ref. 42)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Daniela Schulze
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: Daniela.Schulze@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7712
Telefon Festnetz: 06341 940-712
Frau Sarah Magnien
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06341 940-500
E-Mail: Sarah.Magnien@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-692
Herr Lukas Spies
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-711
E-Mail: Lukas.Spies@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7711
Frau Antonia Cavallaro
Frau Fatlinda Kryeziu
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: Fatlinda.Kryeziu@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-1680
Telefon Festnetz: 06341 940-680
Frau Kristin Koch
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06341 940-7684
E-Mail: Kristin.Koch@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-684
Frau Tanja Omlor
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06341 940-7681
E-Mail: Tanja.Omlor@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-681
Herr Thomas Bold
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: Thomas.Bold@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-710
Fax: 06341 940-7710
Internet
Voraussetzungen
- Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
- Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
- Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
- Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:
- Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
- Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
- Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 19.07.2022
Stichwörter
Friedhofsgebühren, Grabgebühren, Beisetzung, Beerdigung, Erdbestattung, Sozialbestattung, Gebühren Krematorium, Todesfall, Urne, Urnenbeisetzung, Nachlass, Beerdigungskosten, Bestattungskosten, Feuerbestattung, Friedhof, Leichenhausgebühren, Kostenübernahme, Bestattung