Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Online-Dienst

    Bestattungskosten – Erklärung zur Übernahme (DIN A4)

    ID: L100039_291383630

    Beschreibung

    Erklärung zur Übernahme

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 01.10.2024 (von: Webservice, LK_Donnersbergkreis)

    Technisch geändert am 01.10.2024 (von: Webservice, LK_Donnersbergkreis)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Hinweise für Göllheim: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Göllheim

    Grundsätzlich ist das Sozialamt des Sterbeorts zuständig. Wenn die verstorbene Person eine Kostenerstattung für Unterbringung in einem Pflegeheim erhalten hat ist der Träger der ausgezahlten Leistung zuständig. 

    Grundsätzlich ist das Sozialamt des Sterbeorts zuständig. Wenn die verstorbene Person eine Kostenerstattung für Unterbringung in einem Pflegeheim erhalten hat ist der Träger der ausgezahlten Leistung zuständig. 

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Göllheim - Fachbereich 3 - Bürgerdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Freiherr-vom-Stein-Straße 1-3

    67307 Göllheim

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    ALLGEMEINE ÖFFNUNGSZEITEN Montag08.30 - 12.0014.00 - 16.00Dienstag08.30 - 12.0014.00 - 16.00Mittwoch08.30 - 12.00geschlossenDonnerstag08.30 - 12.0014.00 - 18.00Freitag08.30 - 12.00geschlossen Darüber hinaus können in besonderen Fällen mit den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch Termine außerhalb der allgemeinen Besuchszeiten vereinbart werden. ÖFFNUNGSZEITEN BÜRGERBÜRO Montag08.30 - 12.0014.00 - 16.30Dienstag08.30 - 12.00 14.00 - 16.30Mittwoch08.30 - 12.00geschlossenDonnerstag08.30 - 12.00 14.00 - 18.00Freitag08.30 - 12.00 geschlossen ÖFFNUNGSZEITEN  SOZIALAMT Montag08.30 - 12.00Dienstag08.30 - 12.00 Mittwoch08.30 - 12.00 Donnerstag14.00 - 18.00Freitag08.30 - 12.00

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-goellheim.de

    Telefon Festnetz: 06351 4909-0

    Fax: 06351 4909-99

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 06.03.2015 (von: Webservice, VG_Göllheim)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Webservice, VG_Göllheim)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Abt. 4 Soziales und Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Uhlandstraße 2

    67292 Kirchheimbolanden

    Gebäude: Kreishaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Ausländerbehörde  (Persönliche Vorsprachen derzeit nur mit Termin möglich!) Telefonzeiten aktuell:  Mo - Mi 08:00 - 12:30 Uhr Do 08:00 - 12:30 Uhr14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: kreisverwaltung@donnersberg.de

    Telefon Festnetz: 06352 710-0

    Fax: 06352 710-232

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 03.01.2020 (von: Webservice, LK_Donnersbergkreis)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, LK_Donnersbergkreis)

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    Kreisverwaltung Donnersbergkreis - Ref. 42 Eingliederungshilfe

    Adresse

    Postanschrift

    Uhlandstraße 2

    67292 Kirchheimbolanden

    Gebäude: Kreishaus

    Kontakt

    E-Mail: kreisverwaltung@donnersberg.de

    Telefon Festnetz: 06352 710-0

    Fax: 06352 710-232

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    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 19.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2014 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Friedhofsgebühren, Grabgebühren, Beisetzung, Beerdigung, Erdbestattung, Sozialbestattung, Gebühren Krematorium, Todesfall, Urne, Urnenbeisetzung, Nachlass, Beerdigungskosten, Bestattungskosten, Feuerbestattung, Friedhof, Leichenhausgebühren, Kostenübernahme, Bestattung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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