Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Erbringung für schwerbehinderte Menschen

    Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen beantragen

    Beschreibung

    Wenn der Arbeitsplatz eines berufstätigen schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen mit einer technischen Arbeitshilfe ausgerüstet, umgestaltet bzw. ausgestattet werden muss, kann das Integrationsamt an den schwerbehinderte Menschen oder an seinen Arbeitsgeber Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes zahlen.

    Hinweise für Worms: Schwerbehindertengesetz - Aufgaben (Neuntes Sozialgesetzbuch)

    Auskünfte zu Erst- und Änderungsanträgen bzw. Informationen zu Bescheiden.

    Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz ? SchwbG) regelte von 1953 bis 2001 wesentliche Bereiche des Schwerbehindertenrechts in Deutschland, darunter die Feststellung des Grades der Behinderung, die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Schwerbehinderten, der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, die Schwerbehindertenvertretungen in Unternehmen sowie die Werkstätten für behinderte Menschen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. 2001 wurde es durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst.

    Auskünfte zu Erst- und Änderungsanträgen bzw. Informationen zu Bescheiden.

    Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) regelte von 1953 bis 2001 wesentliche Bereiche des Schwerbehindertenrechts in Deutschland, darunter die Feststellung des Grades der Behinderung, die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Schwerbehinderten, der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, die Schwerbehindertenvertretungen in Unternehmen sowie die Werkstätten für behinderte Menschen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. 2001 wurde es durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst.

    Online-Dienst

    Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

    ID: L100039_290162042

    Beschreibung

    Die „Begleitende Hilfe“ für behinderte Menschen im Arbeitsleben ist Aufgabe des Integrationsamtes am Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (§ 185 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ im Arbeitsleben können durch das Integrationsamt finanzielle Hilfen, Beratungen und Betreuungen sowohl für Arbeitgebende, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, als auch für die schwerbehinderten Menschen selbst gewährt werden, um die Beschäftigung, die soziale Stellung und einen qualifikationsgerechten Einsatz zu gewährleisten.

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    Version

    Technisch erstellt am 24.09.2024

    Technisch geändert am 24.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich bitte an das in Ihrem Wohnort zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Integrationsamt für die Bereiche Mainz, Koblenz, Trier und Landau.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz

    Adresse

    Hausanschrift

    Schießgartenstraße 6

    55116 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 967-0

    Fax: +49 6131 967-444

    E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 10.01.2013

    Technisch geändert am 09.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.07 Fachstelle für Senioren und Inklusion

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  

    Kontakt

    E-Mail: sabine.steffens@worms.de

    Telefon Festnetz: +49 6241 853-5700

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024

    Technisch geändert am 18.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag, Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit.

    Voraussetzungen

    Eine Leistung erfolgt nicht, wenn ein Rehabilitationsträger zur Leistung verpflichtet ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.

    Fristen

    Antragstellung vor Inanspruchnahme der Leistung.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Vielzahl von Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung unter:

    Unterstützende Institutionen

    Arbeitsagentur, Rentenversicherung, ggf. Berufsgenossenschaften.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 20.10.2014

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Behinderung, Eingliederung, Förderung, Berufstätigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020