Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen beantragen
Beschreibung
Wenn der Arbeitsplatz eines berufstätigen schwerbehinderten Menschen aus behinderungsbedingten Gründen mit einer technischen Arbeitshilfe ausgerüstet, umgestaltet bzw. ausgestattet werden muss, kann das Integrationsamt an den schwerbehinderte Menschen oder an seinen Arbeitsgeber Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes zahlen.
Hinweise für Worms: Schwerbehindertengesetz - Aufgaben (Neuntes Sozialgesetzbuch)
Auskünfte zu Erst- und Änderungsanträgen bzw. Informationen zu Bescheiden.
Das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) regelte von 1953 bis 2001 wesentliche Bereiche des Schwerbehindertenrechts in Deutschland, darunter die Feststellung des Grades der Behinderung, die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung von Schwerbehinderten, der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, die Schwerbehindertenvertretungen in Unternehmen sowie die Werkstätten für behinderte Menschen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. 2001 wurde es durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich bitte an das in Ihrem Wohnort zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Integrationsamt für die Bereiche Mainz, Koblenz, Trier und Landau.
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz
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Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau
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Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
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Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Trier
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Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.07 Fachstelle für Senioren und Inklusion
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Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5700
E-Mail: sabine.steffens@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag, Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit.
Voraussetzungen
Eine Leistung erfolgt nicht, wenn ein Rehabilitationsträger zur Leistung verpflichtet ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.
Fristen
Antragstellung vor Inanspruchnahme der Leistung.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Vielzahl von Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung unter:
Unterstützende Institutionen
Arbeitsagentur, Rentenversicherung, ggf. Berufsgenossenschaften.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Behinderung, Förderung, Eingliederung, Berufstätigkeit