Geburtsnamen wiederannehmen
Beschreibung
Sie haben sich scheiden lassen oder Ihre Lebenspartnerschaft beendet und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführter Name nicht Familienname (Ehename oder Partnerschaftsname) war, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
-
Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
- Ihren Geburtsnamen oder
- den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen.
- Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständig ist Ihr Standesamt.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Prüm - Fachbereich 3 - Bürgerdienste
Adresse
Postanschrift
Tiergartenstraße 54
54595 Prüm
Kontakt
Verbandsgemeinde Prüm - 3.2 Personenstandswesen -Standesamt -
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: standesamt@vg-pruem.de
Telefon Festnetz: 06551 943-301
Telefon Festnetz: 06551 943-351
Fax: 06551 943-50301
Kontaktperson
Ute Last (Standesbeamtin und Gleichstellungsbeauftragte / Gleichstellungsstelle ( § 2 Abs. 6 Gemeindeordnung))
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6551 943-351
E-Mail: standesamt@vg-pruem.de
Fax: +49 6551 943-50301
E-Mail: ute.last@vg-pruem.de
Tanja Gansen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 6551 943-301
E-Mail: tanja.gansen@vg-pruem.de
Fax: +49 6551 943-50301
E-Mail: standesamt@vg-pruem.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis,
-
bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt zusätzlich:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil,
-
bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung.
Voraussetzungen
- Ehescheidung oder
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
keine
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Ehenamen, Scheidung, Namensänderung, Heirat