einfache Melderegisterauskunft
Beschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Online-Dienst
Melderegisterauskunft - Antrag (DIN A4)
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Zuständigkeit
Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Wirges - - Fachbereich 2 - Bürgerdienste, Bildung und Soziales -
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 10
56422 Wirges
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Sonderregelungen für bspw. Feiertage vorbehalten. Über solche Änderungen werden Sie in unserem Amtsblatt "Das Rathaus" oder auf unserer Homepage frühzeitig informiert.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Martina Blech
Postanschrift
Bahnhofstraße 10
56422 Wirges
Telefon Festnetz: 02602 689-0
Fax: 02602 689-8185
E-Mail: buergerbuero@wirges.de
Frau Ulrike Gombert
Postanschrift
Bahnhofstraße 10
56422 Wirges
Fax: 02602 689-8185
Telefon Festnetz: 02602 689-0
E-Mail: buergerbuero@wirges.de
Herr Marcel Pehl
Postanschrift
Bahnhofstraße 10
56422 Wirges
Fax: 02602 689-8185
Telefon Festnetz: 02602 689-0
E-Mail: buergerbuero@wirges.de
Verbandsgemeinde Wirges - Fachbereich 2 - Sachgebiet Bürgerbüro
Beschreibung
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 10
56422 Wirges
Kontakt
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 05.11.2015