Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Beschreibung
Der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Einreihung in die Steuerklasse II berücksichtigt. Seit 2023 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 € für Alleinerziehende mit einem Kind. Gehört zum Haushalt der/des Alleinerziehenden mehr als ein Kind, für das er/sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 € je weiterem Kind.
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Finanzamt Landau
Aktuelles
Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Landau umfasst das Gebiet des Landkreises Südliche Weinstraße, der Stadt Landau in der Pfalz sowie der Verbandsgemeinde Kandel.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Landau zudem die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für die Amtsbezirke der Finanzämter Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens und Speyer-Germersheim wahr.
Aufgaben, die für das Finanzamt Landau von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Ludwigshafen),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Landau.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Verbandsgemeinde Bad Bergzabern
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern gehört zum Landkreis Südliche Weinstraße und umfasst die Stadt Bad Bergzabern sowie die Ortsgemeinden Barbelroth, Birkenhördt, Böllenborn, Dierbach, Dörrenbach, Gleiszellen-Gleishorbach, Hergersweiler, Kapellen-Drusweiler, Kapsweyer, Klingenmünster, Niederhorbach, Niederotterbach, Oberhausen, Oberotterbach, Oberschlettenbach, Pleisweiler-Oberhofen, Schweigen-Rechtenbach, Schweighofen, Steinfeld und Vorderweidenthal.
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Öffnungszeiten des Bürgerbüros, s.o. - weitere Info Dienstleistungen der Fachabteilungen können nach Terminvereinbarung mit den entsprechenden Sachbearbeitern in Anspruch genommen werden.
Kontakt
Internet
Formulare
Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung oder die Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.
Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Voraussetzungen
- Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (also Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
- eines „allein stehenden“ Steuerpflichtigen (bitte beachten Sie hierzu den untenstehenden Hinweis)
- zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Anspruch auf die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld hat.
Die Haushaltszugehörigkeit wird angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einer anderen Person gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt, oder sofern nur ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, erfüllen würde. Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist zudem in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.
Hinweis: „Allein stehend“ ist, wer
- nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt (z. B. Ledige, Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder verwitwet ist
und
- keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (z. B. Lebenspartner) bildet. Bestimmte volljährige Personen können jedoch dem Haushalt angehören, ohne dass dies für den Entlastungsbetrag schädlich ist. Hierzu gehören beispielsweise volljährige Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder besteht.
Für jeden vollen Monat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind i.H.v. 4.260 € wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind i.H.v. jeweils 240 € kann als Freibetrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Steuerjahr wegfallen.
Kosten
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 09.01.2023
Stichwörter
Steuerbefreiung