Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Auskunft

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Beschreibung

    Der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Einreihung in die Steuerklasse II berücksichtigt. Seit 2023 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 € für Alleinerziehende mit einem Kind. Gehört zum Haushalt der/des Alleinerziehenden mehr als ein Kind, für das er/sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 € je weiterem Kind.

    Online-Dienst

    ELSTER

    ID: L100039_231996186

    Beschreibung

    Ist ein bundeseinheitliches Verfahren zur elektronischen Übermittlung von beispielswiese Steuererklärungen an das Finanzamt. Mit „Mein ELSTER“ steht hierfür ein personalisierter, barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung zur Verfügung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Version

    Technisch erstellt am 04.12.2020 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 18.09.2024 (von: Pabst, Nicole)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Speyer-Germersheim

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Speyer-Germersheim umfasst das Gebiet der Städte Germersheim, Schifferstadt, Speyer und Wörth am Rhein, der Gemeinden Böhl-Iggelheim, Limburgerhof und Mutterstadt sowie der Verbandsgemeinden Bellheim, Dannstadt-Schauernheim, Hagenbach, Jockgrim, Lingenfeld, Römerberg-Dudenhofen, Rülzheim und Rheinauen.

    Aufgaben, die für das Finanzamt von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Ludwigshafen),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Landau),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Speyer-Germersheim.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannesstraße 9-12

    67346 Speyer

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6232 6017-0

    Fax: +49 6232 6017-33431

    E-Mail: poststelle@fa-sp.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Formulare

    Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

    Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung oder die Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.

    Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (also Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
    • eines „allein stehenden“ Steuerpflichtigen (bitte beachten Sie hierzu den untenstehenden Hinweis)
    • zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Anspruch auf die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld hat.

    Die Haushaltszugehörigkeit wird angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einer anderen Person gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt, oder sofern nur ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, erfüllen würde. Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist zudem in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.

    Hinweis: „Allein stehend“ ist, wer

    • nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt (z. B. Ledige, Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder verwitwet ist

    und

    • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (z. B. Lebenspartner) bildet. Bestimmte volljährige Personen können jedoch dem Haushalt angehören, ohne dass dies für den Entlastungsbetrag schädlich ist. Hierzu gehören beispielsweise volljährige Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder besteht.

    Für jeden vollen Monat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.

    Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind i.H.v. 4.260 € wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind i.H.v. jeweils 240 € kann als Freibetrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Steuerjahr wegfallen.

    Kosten

    Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 09.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 27.08.2013 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Steuerbefreiung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)