Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
Beschreibung
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Spezielle Hinweise für Kreis Bernkastel-Wittlich
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV )
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Abs. 1 1. SprengV ist verboten:
- in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern
- weitere Verbotstatbestände werden von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich im Einzelfall geprüft.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV; BGBl I 1991, 216) i.V.m. Nr. 20 Buchstabe f der Anlage zur SprengKostV eine Gebühr von 60,- bis 400,- € erhoben. Die Höhe der tatsächlichen Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) sechs Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden muss.
Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Sachbearbeiter oder dessen Vertretung.
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV )
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Abs. 1 1. SprengV ist verboten:
- in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern
- weitere Verbotstatbestände werden von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich im Einzelfall geprüft.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV; BGBl I 1991, 216) i.V.m. Nr. 20 Buchstabe f der Anlage zur SprengKostV eine Gebühr von 60,- bis 400,- € erhoben. Die Höhe der tatsächlichen Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) sechs Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden muss.
Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Sachbearbeiter oder dessen Vertretung.
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Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 14 20
54504 Wittlich
Öffnungszeiten
Hier finden Sie die Öffnungszeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Wiktoria Welter
Postanschrift
Postfach 1420
54504 Wittlich
Postanschrift
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
E-Mail: Wiktoria.Welter@Bernkastel-Wittlich.de
Fax: 06571 14-42331
Telefon Festnetz: 06571 14-2331
Internet
Weitere Informationen
Das Team des Fachbereiches 20 (Sicherheit und Ordnung) steht den Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner insbesondere in folgenden Angelegenheiten unterstützend und beratend zur Seite: Ausländer- und Asylrecht, Einbürgerungen, Staatsangehörigkeit, Jagd, Waffen, Sprengstoffe (Wiederlader + Feuerwerk), Fischerei, Aufsicht über die Schornsteinfeger, Geldsammlungen, Geldwäsche, Versammlungsrecht (Demonstrationen) und viele andere mehr.
Die Zentrale Bußgeldstelle ahndet alle durch die Kreisverwaltung festgestellten Ordnungswidrigkeiten (z.B. solche aus dem Bau-, Umwelt-, Lebensmittel-, Tierschutz-, Jagd-, Waffen-, Ausländer-, Zulassungs-, Sozialrecht).
Gewerbean-, -um- oder -abmeldungen werden allerdings von den örtlichen Ordnungsbehörden (Verbandsgemeindeverwaltungen , Stadtverwaltung Wittlich bzw. Gemeindeverwaltung Morbach) des Landkreises wahrgenommen.
Verbandsgemeinde Traben-Trarbach - Fachbereich 3 - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr Online Terminvergabe donnerstags auch nach 16.00 Uhr möglich!  
Kontakt
Kontaktperson
Herr Hans Dieter Müllen
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Spezielle Hinweise für Kreis Bernkastel-Wittlich
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein Begründeter Anlass vorliegen.
Begründete Anlässe sind z.B. Hochzeit, Goldene Hochzeit, runder Geburtstag ab 50. Jahre, Vereins- oder Firmenveranstaltungen, etc..
- Der Antrag muss min. 6 Wochen im Voraus gestellt werden.
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein Begründeter Anlass vorliegen.
Begründete Anlässe sind z.B. Hochzeit, Goldene Hochzeit, runder Geburtstag ab 50. Jahre, Vereins- oder Firmenveranstaltungen, etc..
- Der Antrag muss min. 6 Wochen im Voraus gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Stadt Flensburg, Ordnungsverwaltung am 16.06.2022
Stichwörter
Schwärmer, Raketen, Abbrennen, Böller, Festlichkeit, Brennbar, Feuerwerksraketen, Runder Geburtstag, Firmenevent, Kanonenschläge, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprenggesetz, Kleinfeuerwerk, Feuerwerksbatterien, Feuerwerkskörper, Sprengstoff, Besondere Anlässe, Feuerwerk, Knaller, Hochzeit, Firmen Event, Vereinsfeier, Pyrotechnik, Besonderer Anlass