Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. 
    Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
     

    Beschreibung

    Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

    Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

    Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV )

    Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände:

    Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Abs. 1 1. SprengV ist verboten:

    • in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern
    • weitere Verbotstatbestände werden von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich im Einzelfall geprüft.

    Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV; BGBl I 1991, 216) i.V.m. Nr. 20 Buchstabe f der Anlage zur SprengKostV eine Gebühr von 60,- bis 400,- € erhoben. Die Höhe der tatsächlichen Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

    Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) sechs Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden muss.

    Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Sachbearbeiter oder dessen Vertretung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 14 20

    54504 Wittlich

    Postanschrift

    Kurfürstenstraße 59

    54516 Wittlich

    Öffnungszeiten

    Hier finden Sie die Öffnungszeiten.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antragsformular Kleinfeuerwerk
    Antragsformular Kleinfeuerwerk

    Weitere Informationen

    Das Team des Fachbereiches 20 (Sicherheit und Ordnung) steht den Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner insbesondere in folgenden Angelegenheiten unterstützend und beratend zur Seite: Ausländer- und Asylrecht, Einbürgerungen, Staatsangehörigkeit, Jagd, Waffen, Sprengstoffe (Wiederlader + Feuerwerk), Fischerei, Aufsicht über die Schornsteinfeger, Geldsammlungen, Geldwäsche, Versammlungsrecht (Demonstrationen) und viele andere mehr.

    Die Zentrale Bußgeldstelle ahndet alle durch die Kreisverwaltung festgestellten Ordnungswidrigkeiten (z.B. solche aus dem Bau-, Umwelt-, Lebensmittel-, Tierschutz-, Jagd-, Waffen-, Ausländer-, Zulassungs-, Sozialrecht).

    Gewerbean-, -um-  oder -abmeldungen werden allerdings von den örtlichen Ordnungsbehörden (Verbandsgemeindeverwaltungen , Stadtverwaltung Wittlich bzw. Gemeindeverwaltung Morbach) des Landkreises wahrgenommen.

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbandsgemeinde Traben-Trarbach - Fachbereich 3 - Bürgerdienste

    Adresse

    Postanschrift

    Brückenstraße 11

    56841 Traben-Trarbach

    Gebäude: 2

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr Online Terminvergabe donnerstags auch nach 16.00 Uhr möglich!

    Kontakt

    Fax: 06541 708-263

    Telefon Festnetz: 06541 708-0

    E-Mail: Fachbereich3@vgtt.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

    Voraussetzungen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

    Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

    • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
    • Es muss ein Begründeter Anlass vorliegen. 

      Begründete Anlässe sind z.B. Hochzeit, Goldene Hochzeit, runder Geburtstag ab 50. Jahre, Vereins- oder Firmenveranstaltungen, etc..

    • Der Antrag muss min. 6 Wochen im Voraus gestellt werden. 

    Rechtsgrundlage(n)

    § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Eine Zulassung für die Ausnahme des Abbrennens von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) können Sie schriftlich beantragen.

    Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:

    • Den Antrag für die Zulassung einer Ausnahme für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) müssen Sie vorab bei der zuständigen Behörde einreichen.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann. Es wird geprüft, dass keine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ein begründeter Anlass vorliegt und alle relevanten Dokumente vorliegen.
    • Bei fehlenden Dokumenten werden Sie kontaktiert.
    • Bei begründetem Anlass und unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente stellt Ihnen die zuständige Behörde eine Genehmigung für die Ausnahme aus.

    Wenn Sie die Zulassung online beantragen wollen:

    • Sie rufen den Online Dienst auf.
    • Sie können ohne eine Anmeldung weitermachen, Sie können sich allerdings auch über ein Service Konto Bürger  anmelden. Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens eine Ausnahme benötigen, können Sie sich über ein Service Konto Unternehmen anmelden.
    • Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus.
    • Sie laden alle nötigen Nachweise als Anhang hoch.
    • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

    Fristen

    Antragsfrist
    Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis vierzehn Tage.

    Kosten

    Die Höhe der Kosten wird von den Kommunen bestimmt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei persönlicher Vorsprache sollte ein Vordruck vorliegen (zum Beispiel von Form Solution).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 16.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 17.01.2024

    Stichwörter

    Böller, Raketen, Knaller, Festlichkeit, Firmen Event, Schwärmer, Abbrennen, Brennbar, Explosionsgefährliche Stoffe, Kanonenschläge, Vereinsfeier, Hochzeit, Pyrotechnik, Besondere Anlässe, Feuerwerksbatterien, Feuerwerksraketen, Feuerwerkskörper, Runder Geburtstag, Firmenevent, Feuerwerk, Besonderer Anlass, Kleinfeuerwerk, Sprenggesetz, Sprengstoff

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de