Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.
Beschreibung
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 1.1. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Feuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV )
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Abs. 1 1. SprengV ist verboten:
- in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern
- weitere Verbotstatbestände werden von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich im Einzelfall geprüft.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV; BGBl I 1991, 216) i.V.m. Nr. 20 Buchstabe f der Anlage zur SprengKostV eine Gebühr von 60,- bis 400,- € erhoben. Die Höhe der tatsächlichen Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) sechs Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden muss.
Eine ausführliche Beratung erhalten Sie durch den zuständigen Sachbearbeiter oder dessen Vertretung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Wittlich
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Kontakt
Internet
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Postfachadresse
Postfach 14 20
54504 Wittlich
Postanschrift
Kurfürstenstraße 59
54516 Wittlich
Öffnungszeiten
Hier finden Sie die Öffnungszeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Wiktoria Welter
Postanschrift
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Telefon Festnetz: 06571 14-2331
Fax: 06571 14-42331
Internet
Formulare
Antragsformular Kleinfeuerwerk
Weitere Informationen
Das Team des Fachbereiches 20 (Sicherheit und Ordnung) steht den Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner insbesondere in folgenden Angelegenheiten unterstützend und beratend zur Seite: Ausländer- und Asylrecht, Einbürgerungen, Staatsangehörigkeit, Jagd, Waffen, Sprengstoffe (Wiederlader + Feuerwerk), Fischerei, Aufsicht über die Schornsteinfeger, Geldsammlungen, Geldwäsche, Versammlungsrecht (Demonstrationen) und viele andere mehr.
Die Zentrale Bußgeldstelle ahndet alle durch die Kreisverwaltung festgestellten Ordnungswidrigkeiten (z.B. solche aus dem Bau-, Umwelt-, Lebensmittel-, Tierschutz-, Jagd-, Waffen-, Ausländer-, Zulassungs-, Sozialrecht).
Gewerbean-, -um- oder -abmeldungen werden allerdings von den örtlichen Ordnungsbehörden (Verbandsgemeindeverwaltungen , Stadtverwaltung Wittlich bzw. Gemeindeverwaltung Morbach) des Landkreises wahrgenommen.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Hinweise für Bernkastel-Wittlich: Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein Begründeter Anlass vorliegen.
Begründete Anlässe sind z.B. Hochzeit, Goldene Hochzeit, runder Geburtstag ab 50. Jahre, Vereins- oder Firmenveranstaltungen, etc..
- Der Antrag muss min. 6 Wochen im Voraus gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Eine Zulassung für die Ausnahme des Abbrennens von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) können Sie schriftlich beantragen.
Wenn Sie die Zulassung schriftlich beantragen wollen:
- Den Antrag für die Zulassung einer Ausnahme für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) müssen Sie vorab bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann. Es wird geprüft, dass keine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ein begründeter Anlass vorliegt und alle relevanten Dokumente vorliegen.
- Bei fehlenden Dokumenten werden Sie kontaktiert.
- Bei begründetem Anlass und unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente stellt Ihnen die zuständige Behörde eine Genehmigung für die Ausnahme aus.
Wenn Sie die Zulassung online beantragen wollen:
- Sie rufen den Online Dienst auf.
- Sie können ohne eine Anmeldung weitermachen, Sie können sich allerdings auch über ein Service Konto Bürger anmelden. Wenn Sie im Rahmen Ihres Unternehmens eine Ausnahme benötigen, können Sie sich über ein Service Konto Unternehmen anmelden.
- Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus.
- Sie laden alle nötigen Nachweise als Anhang hoch.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
Fristen
Antragsfrist
Bis 14 Tage vor der Veranstaltung sollte der Antrag eingegangen sein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt ein bis vierzehn Tage.
Kosten
Die Höhe der Kosten wird von den Kommunen bestimmt.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei persönlicher Vorsprache sollte ein Vordruck vorliegen (zum Beispiel von Form Solution).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 16.06.2022
Stichwörter
Böller, Raketen, Knaller, Festlichkeit, Firmen Event, Schwärmer, Abbrennen, Brennbar, Explosionsgefährliche Stoffe, Kanonenschläge, Vereinsfeier, Hochzeit, Pyrotechnik, Besondere Anlässe, Feuerwerksbatterien, Feuerwerksraketen, Feuerwerkskörper, Runder Geburtstag, Firmenevent, Feuerwerk, Besonderer Anlass, Kleinfeuerwerk, Sprenggesetz, Sprengstoff