Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. - Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm
Zum Bezug einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich.
Die geförderten Wohnungen dürfen nur von Personen, deren Einkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten, bezogen werden.
Vergleich Einkommensgrenzen (Stand: 1. Januar 2023)
§ 13 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)HaushaltsgrößeEinkommensgrenze1 Person1 Erwachsener18.454,28
2 Personen2 Erwachsene
26.451,13
zzgl. für jede weitere zum Haushalt rechnende Person
6.151,43
Erhöhung für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz
1.230,28
Der errechnete Betrag ist auf volle 100 EUR aufzurunden (§ 13 Abs. 3 Satz 2, 1. HS LWoFG).
Nachzuweisen ist das Jahreseinkommen (Gehaltsnachweise, Bescheinigungen über Unterhalt, Kindergeld etc.).
Zum Bezug einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich.
Die geförderten Wohnungen dürfen nur von Personen, deren Einkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten, bezogen werden.
Vergleich Einkommensgrenzen und hochgerechnete Einnahmen
§ 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz Haushaltsgröße Einkommens-grenze (?) hochgerechnete
Einnahmen (?) 1 Person 1 Erwachsener
12.000,00
18.187,00
2 Personen 2 Erwachsene
18.000,00
26.758,00
1 Erwachsener und 1 Kind
18.500,00
27.473,00
3 Personen 3 Erwachsene
22.100,00
32.615,00
2 Erwachsene und 1 Kind
22.600,00
33.330,00
1 Erwachsener und 2 Kinder
23.100,00
34.044,00
4 Personen 4 Erwachsene
26.200,00
38.473,00
3 Erwachsene und 1 Kind
26.700,00
39.187,00
2 Erwachsene und 2 Kinder
27.200,00
39.901,00
1 Erwachsener und 3 Kinder
27.700,00
40.615,00
5 Personen 5 Erwachsene
30.300,00
44.330,00
4 Erwachsene und 1 Kind
30.800,00
45.044,00
3 Erwachsene und 2 Kinder
31.300,00
45.758,00
2 Erwachsene und 3 Kinder
31.800,00
46.473,00
1 Erwachsener und 4 Kinder
32.300,00
47.187,00
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen
(kein Arbeitnehmer)
und für jedes weitere Kind
4.100,00
500,00
5.857,00
714,00
Nachzuweisen ist das Jahreseinkommen (Gehaltsnachweise, Bescheinigungen über Unterhalt, Kindergeld etc.)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Nieder-Olm - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag von 08.00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 bis 12:30 Uhr Bürgerbüro: Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr jeden ersten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Doris Clos
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06136 69-12112
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Fax: 06136 69-1612112
Frau Petra Mahrenholz
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06136 69-12117
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Fax: 06136 69-1612117
Frau Birgit Kupper
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06136 69-12116
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Fax: 06136 69-1612116
Frau Petra Hammer
Besucheranschrift
Fax: 06136 69-1612115
Telefon Festnetz: 06136 69-12115
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Frau Katrin Trapp
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06136 69-12114
Fax: 06136 69-1612114
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Frau Manuela Wann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06136 69-12113
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Fax: 06136 69-1612113
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.
Fristen
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 20.03.2020
Stichwörter
Wohnraum, Förderung, Mietwohnungen, Sozialwohnung, Wohnung