Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. - Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Online-Dienst
Wohnberechtigungsbescheinigung (DIN A4)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Hinweise für Ingelheim am Rhein: Spezielle Hinweise für Stadt Ingelheim
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt der Stadt Ingelheim am Rhein.
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt der Stadt Ingelheim am Rhein.
Ansprechpartner
Stadt Ingelheim - 50/1 Soziales und Sport
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
Hinweise für Ingelheim am Rhein: Spezielle Hinweise für Stadt Ingelheim
Dem Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sind insbesondere folgende Nachweise beizufügen:
- Gehaltsnachweise, gegebenenfalls Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen
- Renten-, Arbeitslosengeldbescheide
- Nachweise über den Bezug von Kindergeld
- Nachweise über die Leistung oder den Empfang von Unterhaltszahlungen
- Nachweise über die Leistung von Beiträgen von privaten Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungen
- Nachweis über Schwerbehinderung und/oder Pflegestufen
- Nachweis über eine bestehende Schwangerschaft
- Aufenthaltsberechtigung
Dem Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sind insbesondere folgende Nachweise beizufügen:
- Gehaltsnachweise, gegebenenfalls Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen
- Renten-, Arbeitslosengeldbescheide
- Nachweise über den Bezug von Kindergeld
- Nachweise über die Leistung oder den Empfang von Unterhaltszahlungen
- Nachweise über die Leistung von Beiträgen von privaten Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungen
- Nachweis über Schwerbehinderung und/oder Pflegestufen
- Nachweis über eine bestehende Schwangerschaft
- Aufenthaltsberechtigung
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.
Fristen
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 20.03.2020
Stichwörter
Wohnraum, Wohnung, Förderung, Sozialwohnung, Mietwohnungen