Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein

    Beschreibung

    Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen. 

    Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.

    Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:

    • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
      Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen.
    • Spezieller Wohnberechtigungsschein
      Wohnungsinteressenten bewerben sich – unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen – um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

    Online-Dienst

    Wohnberechtigungsbescheinigung (DIN A4)

    ID: L100039_259576652

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 19.04.2023

    Technisch geändert am 23.01.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    zuständige Stelle

    Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

    Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.

    Hinweise für Ingelheim am Rhein: Spezielle Hinweise für Stadt Ingelheim

    Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt der Stadt Ingelheim am Rhein. 

    Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt der Stadt Ingelheim am Rhein. 

    Ansprechpartner

    Stadt Ingelheim - 50/1 Soziales und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Fridtjof-Nansen-Platz 1

    55218 Ingelheim am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Besucheranschrift

    Gartenfeldstraße 10

    55218 Ingelheim am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2022

    Technisch geändert am 13.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).

    Hinweise für Ingelheim am Rhein: Spezielle Hinweise für Stadt Ingelheim

    Dem Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sind insbesondere folgende Nachweise beizufügen: 

    • Gehaltsnachweise, gegebenenfalls Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen
    • Renten-, Arbeitslosengeldbescheide
    • Nachweise über den Bezug von Kindergeld
    • Nachweise über die Leistung oder den Empfang von Unterhaltszahlungen
    • Nachweise über die Leistung von Beiträgen von privaten Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungen
    • Nachweis über Schwerbehinderung und/oder Pflegestufen
    • Nachweis über eine bestehende Schwangerschaft
    • Aufenthaltsberechtigung

    Dem Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sind insbesondere folgende Nachweise beizufügen: 

    • Gehaltsnachweise, gegebenenfalls Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen
    • Renten-, Arbeitslosengeldbescheide
    • Nachweise über den Bezug von Kindergeld
    • Nachweise über die Leistung oder den Empfang von Unterhaltszahlungen
    • Nachweise über die Leistung von Beiträgen von privaten Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungen
    • Nachweis über Schwerbehinderung und/oder Pflegestufen
    • Nachweis über eine bestehende Schwangerschaft
    • Aufenthaltsberechtigung

    Voraussetzungen

    Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".

    Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.

    In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 20.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 08.05.2012

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Wohnraum, Wohnung, Förderung, Sozialwohnung, Mietwohnungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020