Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, in Rheinland-Pfalz eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig.
Sie können den Wohnberechtigungsschein bei der zuständigen Stelle in zwei Varianten beantragen:
- Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist berechtigt, eine beliebige Sozialwohnung zu beziehen. - Spezieller Wohnberechtigungsschein
Wohnungsinteressenten bewerben sich - unter Einhaltung der besonderen Bezugsvoraussetzungen - um eine bestimmte Sozialwohnung. Mit diesem Wohnberechtigungsschein ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, (nur) diese bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.
Hinweise für Bad Kreuznach: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Kreuznach
Wartezeiten bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen und Bescheinigungen für ISB-Darlehen
Aufgrund personeller Engpässe bei der Bauverwaltung kommt es aktuell zu Wartezeiten bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen und Bescheinigungen für ISB-Darlehen. Die Bauverwaltung ist bemüht, die Rückstände schnellstmöglich aufzuarbeiten. Wir bitten um Verständnis für etwaige Verzögerungen.
Online-Dienst
Wohnberechtigungsbescheinigung Bad Kreuznach
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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zuständige Stelle
Für die Ausstellung allgemeiner Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Für die Ausstellung spezieller Wohnberechtigungsscheine: Die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des zukünftigen Wohnortes.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Ansprechpartner
Stadt Bad Kreuznach - Abteilung Bauverwaltung und kaufmännische Gebäudewirtschaft
Beschreibung
Abrechnung Erschließungs-, Ausbau- und Kanalherstellungsmaßnahmen, Wohnraumförderung, Submissionen im Baubereich
Hinweis in eigener Sache: Wartezeiten bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen, Bescheinigungen für ISB-Darlehen und Anforderung von Archivunterlagen
Aufgrund personeller Engpässe bei der Bauverwaltung kommt es aktuell zu Wartezeiten bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen und Bescheinigungen für ISB-Darlehen. Die Bauverwaltung ist bemüht, die Rückstände schnellstmöglich aufzuarbeiten. Wir bitten um Verständnis für etwaige Verzögerungen.
Bei der Anforderung von Archivunterlagen beträgt die Wartezeit derzeit ca. zehn Wochen.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr Do. 14.00 - 17.00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Carina Hagen (Allgemeine Bauverwaltungsangelegenheiten)
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 0671 800-730
Fax: 0671 800-765
E-Mail: carina.hagen@bad-kreuznach.de
Weitere Informationen
Allgemeine Bauverwaltungsangelegenheiten, Abrechnung Erschließungs-, Ausbau- und Kanalherstellungsmaßnahmen, Wohnraumförderung, Durchführung von Submissionen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
Voraussetzungen
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 LWoFG nicht überschreitet. Siehe hierzu auch "Wohnberechtigungsschein Anspruch berechnen".
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes ermittelt.
In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommensgrenzen zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder zur Vermeidung besonderer Härten erteilt werden. Dies muss nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt rechnende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.
Fristen
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 20.03.2020
Stichwörter
Förderung, Wohnung, Mietwohnungen, Wohnraum, Sozialwohnung