Aufenthaltserlaubnis erteilen zum Zweck der Ausbildung
Beschreibung
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten können eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
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Änderung von aufenthaltsrechtlichen Nebenbestimmungen
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Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung (Antrag auf Erteilung oder Verlängerung)
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Zuständigkeit
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können - unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts - ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Sicherheit, Ordnung und Verkehr - Amt für Migration und Integration
Adresse
Postfachadresse
Postfach 2620
54216 Trier
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse
Empfänger: Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Kreiskasse
IBAN: DE24 5855 0130 0000 0004 30
BIC: TRISDE55
Bankinstitut: Sparkasse Trier
Stichwörter
Abteilung 10
erforderliche Unterlagen
- Ein aktuelles biometrisches Passbild
- Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist
- Nachweis, dass die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung vorliegen
Voraussetzungen
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG).
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Aufenthaltserlaubnis
- § 17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Sonstige Ausbildungszwecke
- § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)Gebühr
Verfahrensablauf
Hinweise für Trier-Saarburg: Aufenthaltserlaubnis erteilen zum Zweck der Ausbildung
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.
Kosten
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 €,
- mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 €
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 €
- für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie möchten die Ausbildung teilweise hier absolvieren und haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.
Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit
- können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und
- dürfen uneingeschränkt arbeiten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Ausländer, Visum, Ausbildung, Migration, Ausländerangelegenheiten, Berufsausbildung