Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
Für die Errichtung und Betrieb von Lager, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen oder für wesentliche Änderungen dieser Lager, bedürfen Sie einer Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Beschreibung
Explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Vor diesem Hintergrund benötigen Sie für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz. Genehmigungsbedürftig sind auch wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers oder wesentliche Änderungen des Betriebs. Ab der Lagerung einer Nettoexplosionsmasse von 10 Tonnen benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Genehmigung nach BImSchG gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Eine Lagergenehmigung kann entfallen, wenn die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" nicht überschritten werden.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der für den Standort des Lagers zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd oder Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die für den Standort des Lagers zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder EAP-Portal zur Ermittlung der zuständigen EAP-Stelle.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.
Gewerbeaufsicht
Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:
- Gewässerbewirtschaftung,
- Gewässeraufsicht,
- Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
- Wasserversorgung,
- Landwirtschaftliche Beregnung,
- Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
- Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Neustadt an der Weinstraße - Hbf
Postfachadresse
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten
Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Formlos
- Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner bei der Firma
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)
- Baubeschreibung, Bauunterlagen, Bauweise
- ggf. Kopie der Erlaubnis nach §7 oder § 27 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
- ggf. Bauartzulassung
- ggf. Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
- ggf. Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
- ggf. Sachverständigen-Gutachten auf Anforderung der Behörde
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Als Betreiber müssen Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen sein
Die Antragsunterlagen müssen der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechen und durch eine planvorlegeberechtigte Person (z.B. Architekt) erstellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
- Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
- Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
- Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
- Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (SprengLR 230)
- Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
- Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
- Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III) (SprengLR 310)
- Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
- Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 350)
- Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
- Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)
- § 17 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Nr. 21.1.7, 21.1.8 Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis auf dem Gebiet des Umweltrechts der Lan-desverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf ist abhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung.
- Widerspruch (Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente.)
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Da es sich um ein komplexes Verfahren handelt, wird empfohlen vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.
- Einreichen eines Antrags nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde.
- Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Plausibilität und ggf. Nachforderung von fehlenden Unterlagen.
- In der Regel Vereinbarung eines Vorort Termins.
- Prüfung Vorort und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen.
- Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
- Die Anzahl der Antragssätze sind mit dem Sachbearbeiter abzustimmen.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beginnt, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
2 bis 3 Stunden
Kosten
Kosten werden von jedem Bundesland nach eigener Gebührenverordnung erhoben.
Gebühr ab 50.00 EUR bis 2500.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 22.11.2022
Stichwörter
Sprengstoff lagern Genehmigung, Lagergenehmigung Sprengstoffrecht, Sprengstofflager beantragen, Lagergenehmigung § 17 SprengG, Änderung Sprengstofflager, Explosionsgefährliche Stoffe lagern