• Neustadt an der Weinstraße (Rheinland-Pfalz)
Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe Erteilung

Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen

Für die Errichtung und Betrieb von Lager, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen oder für wesentliche Änderungen dieser Lager, bedürfen Sie einer Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.

Beschreibung

Explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Vor diesem Hintergrund benötigen Sie für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz. Genehmigungsbedürftig sind auch wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers oder wesentliche Änderungen des Betriebs. Ab der Lagerung einer Nettoexplosionsmasse von 10 Tonnen benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Genehmigung nach BImSchG gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.

Eine Lagergenehmigung kann entfallen, wenn die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" nicht überschritten werden.

zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der für den Standort des Lagers zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd oder Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die für den Standort des Lagers zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder EAP-Portal zur Ermittlung der zuständigen EAP-Stelle.

Ansprechpartner

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Aktuelles

In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.

Beschreibung

Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

Gewerbeaufsicht

Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

  • Gewässerbewirtschaftung,
  • Gewässeraufsicht,
  • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
  • Wasserversorgung,
  • Landwirtschaftliche Beregnung,
  • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
  • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

Adresse

Hausanschrift

Friedrich-Ebert-Straße 14

67433 Neustadt an der Weinstraße

Postanschrift

Postfach 10 02 62

67402 Neustadt an der Weinstraße

Öffnungszeiten

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr ; Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 6321 99-0

Fax: +49 6321 99-2900

E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de

Version

Technisch erstellt am 09.02.2010

Technisch geändert am 10.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Formlos

  • Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner bei der Firma
  • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
  • Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)
  • Baubeschreibung, Bauunterlagen, Bauweise
  • ggf. Kopie der Erlaubnis nach §7 oder § 27 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
  • ggf. Bauartzulassung
  • ggf. Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
  • ggf. Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
  • ggf. Sachverständigen-Gutachten auf Anforderung der Behörde

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Voraussetzungen

Als Betreiber müssen Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen sein

Die Antragsunterlagen müssen der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechen und durch eine planvorlegeberechtigte Person (z.B. Architekt) erstellt werden. 

Handlungsgrundlage(n)

  • Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
  • Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
  • Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (SprengLR 230)
  • Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
  • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
  • Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III) (SprengLR 310)
  • Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
  • Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 350)
  • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
  • Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf ist abhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung.

  • Widerspruch (Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente.)
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

  • Da es sich um ein komplexes Verfahren handelt, wird empfohlen vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.
  • Einreichen eines Antrags nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde.
  • Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Plausibilität und ggf. Nachforderung von fehlenden Unterlagen.
  • In der Regel Vereinbarung eines Vorort Termins.
  • Prüfung Vorort und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen.
  • Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
  • Die Anzahl der Antragssätze sind mit dem Sachbearbeiter abzustimmen.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beginnt, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

2 bis 3 Stunden

Kosten

Kosten werden von jedem Bundesland nach eigener Gebührenverordnung erhoben.

Gebühr ab 50,00 EUR bis 2.500,00 EUR(Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 22.11.2022

Version

Technisch erstellt am 05.07.2011

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Lagergenehmigung § 17 SprengG, Änderung Sprengstofflager, Explosionsgefährliche Stoffe lagern, Lagergenehmigung Sprengstoffrecht, Sprengstofflager beantragen, Sprengstoff lagern Genehmigung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020