• Pfalzfeld (Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis, Rheinland-Pfalz)
Handwerksrolle Eintragung von Personen mit bestandener Meisterprüfung

Handwerksrolleneintragung mit Meisterprüfungszeugnis

Sie haben erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt und möchten selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Beschreibung

Wenn Sie sich nach der erfolgreichen Meisterprüfung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk als stehendem Gewerbe selbständig machen möchten, müssen Sie sich vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

  • natürliche Personen,
  • rechtsfähige Personengesellschaften oder
  • juristische Personen sowie
  • den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
  • das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
  • wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.

Als Betriebsleitung kommen in Frage:

  • Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
  • angestellte Personen des Handwerksbetriebs

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Online-Dienst

AntragsManager der Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern

ID: L100039_288546173

Beschreibung

Das Onlineformular für die Gewerbemeldung und ein Handwerksrollenformular (sofern notwendig) unterstützt sie mit einfacher Bedienung und vielen Informationen zu den einzelnen Fragen der Behörden. Die rechtsverbindliche Freigabe Ihrer Gewerbemeldung erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den Berater. Sie erhalten eine Bestätigung. Die Daten werden direkt an die Gewerbeämter weitergeleitet und sie können sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen.

Online erledigen

Vertrauensniveau

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weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 26.08.2024

Technisch geändert am 06.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

Liste aller zuständigen Handwerkskammern

Ansprechpartner

Handwerkskammer Koblenz

Adresse

Hausanschrift

Friedrich-Ebert-Ring 33

56068 Koblenz

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 261 398-0

Fax: +49 261 398-398

E-Mail: hwk@hwk-koblenz.de

Version

Technisch erstellt am 09.02.2010

Technisch geändert am 06.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Bei Einzelunternehmen:

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Meisterprüfungszeugnis (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen. 
     

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
  • Meisterprüfungszeugnis der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie)
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften:

  • gemeint sind:
    • offene Handelsgesellschaft (OHG),
    • Kommanditgesellschaft (KG) und
    • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen.
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
  • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • sofern keine Registereintragung erfolgte: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • bei ausländischen Rechtsformen: 
  • Registerauszug, insofern bereits im ausländischen Register eingetragen, ansonsten
  • Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Meisterprüfungszeugnis der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie) 
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.

Bei juristischen Personen:

  • gemeint sind:
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
    • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
    • Aktiengesellschaft (AG),
    • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters 
  • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers 
  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
  • Angaben zur Betriebsleitung.
  • Nachweis über die Qualifikation, beispielsweise Meisterprüfungszeugnis der angestellten Betriebsleitung.

Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Meisterprüfungszeugnis (Kopie)

Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren genannten Unterlagen auch für diese vorlegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke als stehendes Gewerbe ausüben wollen.

Voraussetzungen

Sie, der oder die für die technische Leitung des Betriebes verantwortliche persönlich haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Ihre Betriebsleitung benötigen eine erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung

  • in dem zulassungspflichtigen Handwerk oder
  • in einem mit diesem verwandten Handwerk

mit dem Sie sich als stehendem Gewerbe selbständig machen wollen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
  • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
  • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.

  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
  • Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
  • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
  • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.

Fristen

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Bearbeitungsdauer

3 Monate (Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt.)

Kosten

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 12.09.2023 am 04.09.2023

Version

Technisch erstellt am 26.11.2009

Technisch geändert am 01.11.2024

Stichwörter

Zulassung selbstständiger Handwerker, Betriebsverantwortlicher / Betriebsverantwortliche, Eintragung als Handwerker, Meisterbrief, Zulassung als selbstständiger Handwerker, Meisterprüfungszeugnis, Verzeichnis zulassungspflichtige Handwerkbetriebe, Handwerker, Handwerksrolle, Handwerkerregister, Eintragung in die Handwerksrolle, Handwerksbetrieb, Selbstständiger Handwerker, Verwandtes Handwerk, Anmeldung eines Handwerksbetriebes, zulassungspflichtiges Handwerk, Handwerksregister, Meisterprüfung, Handwerkerverzeichnis, Betriebsverantwortlicher, Betriebsleiter, Großer Befähigungsnachweis, Handwerksrolleneintragung, Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerke, Genehmigungspflichtiges Handwerk, Handwerk, Handwerkskammer, Eintragung in Handwerksrolle

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020