Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme

    Verwendung von Bioziden anzeigen

    Beschreibung

    Wenn Sie Schädlingsbekämpfungen mit als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen 1 owie mit Gemischen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, durchführen oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung wieder aufnehmen wollen, haben Sie diese mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist, besteht nach Gefahrstoff-verordnung Anzeigepflicht, wenn Sie

    • berufsmäßig bei anderen  oder
    • nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang in Ihrem eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Umlauf gebracht werden oder
    • in einer Einrichtung bzw. Gemeinschaftseinrichtung 2,die im Infektionsschutzgesetzes genannt ist, wie
      • z. B. in Schulen, Kindertagesstätten, Asylunterkünften oder in Justizvollzugsanstalten oder
      • z. B. in Krankenhäusern, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen

    Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchführen wollen, bei denen Schädlingsbekämpfungs­mittel zur Anwendung kommen, die verkehrsfähig sind – je nach Anwendungsfall -

    1. als Biozid-Produkte nach Abschnitt II a des Chemikaliengesetzes oder

    2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.

    1 Gekennzeichnet werden Stoffe und Gemische der Kategorie 1 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 300 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 2 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 300 und den entsprechenden P-Sätzen, Stoffe und Gemische der Kategorie 3 mit den Gefahrenpiktogrammen „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ (GHS06) und dem Signalwort „Gefahr“, dem H-Satz H 301 und den entsprechenden P-Sätzen sowie Stoffe und Gemische der Kategorie 4 mit den Gefahrenpiktogrammen „Ausrufezeichen“ (GHS07) und dem Signalwort „Achtung", dem H-Satz H 302 und den entsprechenden P-Sätzen.

    2 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetz sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die jeweils örtlich zuständige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd. Bei behördlich angeordneten Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen gemäß Infektionsschutzgesetz wenden Sie sich bitte an das für den jeweiligen Landkreis bzw. jeweilige kreisfreie Stadt zuständige Gesundheitsamt.

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

    Aktuelles

    In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:

    Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.

    Gewerbeaufsicht

    Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:

    • Gewässerbewirtschaftung,
    • Gewässeraufsicht,
    • Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
    • Wasserversorgung,
    • Landwirtschaftliche Beregnung,
    • Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
    • Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
    Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 14

    67433 Neustadt an der Weinstraße

    Neustadt an der Weinstraße - Hbf

    Postanschrift

    Postfach 10 02 62

    67402 Neustadt an der Weinstraße

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6321 99-0

    Fax: +49 6321 99-2900

    E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Bastiné, Anke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

    1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
    2. die Zahl der Personen, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
    3. zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die
      1. Bezeichnungen,
      2. Eigenschaften,
      3. Wirkungsmechanismen,
      4. Anwendungsverfahren und
      5. Dekontaminationsverfahren,
    4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
    5. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach der Gefahrstoffverordnung

    Formulare

    Anzeige für die beabsichtigte Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschafts-einrichtungen gemäß Anhang II TRGS 523.

    Voraussetzungen

    Die Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

    Das Unternehmen bzw. der Schädlingsbekämpfer/die Schädlingsbekämpferin muss über eine ausreichende Anzahl geeigneter und sachkundiger Personen verfügen.

    Eine Person ist geeignet, wenn diese:

    • mindestens 18 Jahre alt ist,
    • die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln notwendige Zuverlässigkeit besitzt,
    • durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ nachweisen kann, dass er eine körperliche und geistige Eignung für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln aufweist; das Zeugnis darf nicht älter als fünf Jahre sein,
    • der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist.

    Eine Person gilt als sachkundig, wenn diese die Prüfung

    • zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin oder
    • zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer /Geprüfte Schädlingsbekämpferin oder
    • zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat

    und sich regelmäßig fortbildet.

    Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den oben genannten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen vor der Aufnahme der ersten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang Ihres Antrags.

    Kosten

    Für die Anzeige von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen fallen keine Gebühren an.  

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Einsatz von Hilfskräften setzt voraus, dass diese nur unter der unmittelbaren und ständigen Aufsicht einer sachkundigen Person eingesetzt und entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen werden.

    Bei der Schädlingsbekämpfung sind auch Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten (bspw. Pflanzenschutzgesetz, Infektionsschutzgesetz).

    Auf die Leistungsbeschreibung „Begasungsmittel: Anzeige für beabsichtigte Tätigkeiten“ wird hingewiesen.

    Bemerkungen

    Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch, in der Regel mindestens 14 Tage im Voraus, anzuzeigen.

    Unterstützende Institutionen

    SGD Nord, Koblenz, Abteilung Gewerbeaufsicht

    SGD Süd, Neustadt-Weinstraße, Abteilung Gewerbeaufsicht

    Das für den jeweiligen Landkreis bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt zuständige Gesundheitsamt

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MUEEF am 22.08.2018

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Nager, Insekten, Ratten, Kammerjäger

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)