Abwasser: Bau von Anlagen - Genehmigung
Beschreibung
Für den Bau und Betrieb einer Abwasseranlage sowie ihre wesentliche Änderung benötigen Sie je nach Größe und Art der Anlage neben der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder der Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Diese wird in der Regel von der Einleitungserlaubnis eingeschlossen. Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Kreis- oder Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde bei Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m³ am Tag, wenn das Abwasser nicht im Weg der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das Abwasser in der Abwasserverordnung keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind.
Im Übrigen an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd als obere Wasserbehörde.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Aktuelles
In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.
Gewerbeaufsicht
Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:
- Gewässerbewirtschaftung,
- Gewässeraufsicht,
- Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
- Wasserversorgung,
- Landwirtschaftliche Beregnung,
- Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
- Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Neustadt an der Weinstraße - Hbf
Postanschrift
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
Stadtverwaltung Kaiserslautern
Aktuelles
Die Stadt Kaiserslautern ist eine kreisfreie Stadt.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1320
67603 Kaiserslautern
Kontakt
erforderliche Unterlagen
In der Regel sind erforderlich:
- Antragsschreiben
- die von einer fachkundigen Person erstellten Pläne und Unterlagen
- landschaftspflegerischer Begleitplan,
jeweils in vierfacher Ausfertigung.
Die Wasserbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Ist für die Genehmigung der Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wird zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten.
Fristen
Die Genehmigung ist frühzeitig vor Baubeginn zu beantragen.
Die Genehmigung verfällt, wenn der Bau nicht innerhalb von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Diese Fristen können von der zuständigen Wasserbehörde verlängert werden.
Kosten
Der Gebührenrahmen liegt, wenn gleichzeitig eine Einleitungserlaubnis erteilt wird, zwischen 26,50 € und 26.580,-€, ansonsten zwischen 106,25 € und 13.290,-€. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand und dem Wert/den Baukosten der Anlage.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer zum Bau und Betrieb einer Abwasseranlage verpflichtet (und berechtigt) ist, hängt von der Abwasserbeseitigungspflicht ab.
Diese liegt grundsätzlich bei den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden, die das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen haben; sie haben dazu grundsätzlich die erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und zu betreiben.
Bei der Abwasserbeseitigung von einzelnen Grundstücken im Außenbereich oder aus gewerblichen Betrieben oder Anlagen, kann die Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune auf die Nutzungsberechtigten bzw. den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen werden.
In diesen Fällen müssen die neuen Verantwortlichen dann u.U. in Abstimmung mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune eigene Abwasseranlagen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation errichten, für die dann eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erforderlich ist.
Welche Anlagen genehmigungsfrei sind, ergibt sich aus dem Landeswassergesetz .
Gehört die Abwasseranlage zu einer übergeordneten, nach BImSchG zu genehmigenden Anlage, so werden die wasserrechtlichen Belange in der BImSch-Genehmigung mit berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich wird, welche die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit einschließt.
Die Unterlagen und Pläne zum Genehmigungsantrag müssen von einer fachkundigen Person im Sinne des Landeswassergesetz erstellt werden, die in einer bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste oder einem dort geführten Verzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung in einer vergleichbaren Liste eines anderen Bundeslandes gilt auch in Rheinland-Pfalz.
Dies gilt nicht für Vorhaben von Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der Ortsgemeinden), wenn die Pläne und Unterlagen von fachkundigen Angehörigen der Verwaltung erstellt worden sind.
Bei Abwasseranlagen, die ausgelegt sind für organisch belastetes Abwasser von 120 kg pro Tag oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 m³ oder mehr Abwasser in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser), ist zumindest eine Vorprüfung des Einzelfalles zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Unterstützende Institutionen
Struktur- und Genehmigungsbehörden als wasserwirtschaftliche Fachbehörden;
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Umweltschutz, Wasser