Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung

    Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition beantragen (Waffenbesitzkarte)

    Beschreibung

    Kleinen Waffenschein beantragen


    Der Kleine Waffenschein berechtigt Sie, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen) zu führen. Nicht gestattet ist das Tragen dieser Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge etc.

    Mit dem Kleinen Waffenschein und einem gültigen Personalausweis oder Pass können Sie grundsätzlich diese Waffen außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums (wie z. B. einem eingezäunten oder mit Hecken eingegrenzten Grundstücks) oder einer Schießstätte tragen.

    Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkungen auf bestimmte Anlässe oder Gebiete. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine Erlaubnis vor.

    Online-Dienst

    eWaffe Waffenrechtliche Erlaubnisse

    ID: L100039_281052578

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 27.04.2024 (von: Webservice, ST_Pirmasens)

    Technisch geändert am 27.09.2024 (von: Webservice, ST_Pirmasens)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Zuständig sind die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Stadt Pirmasens - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Adam-Müller-Straße 69

    66954 Pirmasens

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 8:00 - 12:00 Di:   8:00 - 12:00 Mi:  8:00 - 12:00 Do:  8:00 - 12:00, 14:00 - 18:00 Fr:  8:00 - 12:00

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@pirmasens.de

    Telefon Festnetz: 06331 84-2308

    Fax: 06331 84-2501

    Version

    Technisch erstellt am 10.07.2020 (von: Webservice, ST_Pirmasens)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Webservice, ST_Pirmasens)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Stadt Pirmasens - Allgemeine Ordnungsaufgaben, Ausländerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Adam-Müller-Straße 69

    66954 Pirmasens

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: 8:00 - 12:00
    Di:   8:00 - 12:00
    Mi:  8:00 - 12:00
    Do:  8:00 - 12:00, 14:00 - 18:00
    Fr:  8:00 - 12:00

    Kontakt

    E-Mail: ordnungsamt@pirmasens.de

    Telefon Festnetz: 06331 84-2308

    Fax: 06331 84-2501

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, ST_Pirmasens)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Webservice, ST_Pirmasens)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

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    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
    • Ausweisdokument

    Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:

    • positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten

    Voraussetzungen

    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

    Mindestalter
    18 Jahre

    Zuverlässigkeit
    Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.

    Persönliche Eignung
    Die persönliche Eignung besitzen Sie, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verpflichtet, auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

    Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag. Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffeschein.

    Fristen

    Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet.

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Diese sind regional verschieden. Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag. Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffeschein.

    Zum Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis. Für sonstige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne PTB-Kennzeichen benötigen Sie einen allgemeinen Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen haben Sie so aufzubewahren, dass sie weder abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 24.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    kleiner Waffenschein, Schreckschusswaffen, Schusswaffe, Pistole

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)