Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition beantragen (Waffenbesitzkarte)
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Der kleine Waffenschein kann bei der Kreisverwaltung Neuwied online beantragt werden:
Der kleine Waffenschein kann bei der Kreisverwaltung Neuwied online beantragt werden:
Beschreibung
Kleinen Waffenschein beantragen
Der Kleine Waffenschein berechtigt Sie, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen) zu führen. Nicht gestattet ist das Tragen dieser Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge etc.
Mit dem Kleinen Waffenschein und einem gültigen Personalausweis oder Pass können Sie grundsätzlich diese Waffen außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums (wie z. B. einem eingezäunten oder mit Hecken eingegrenzten Grundstücks) oder einer Schießstätte tragen.
Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkungen auf bestimmte Anlässe oder Gebiete. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine Erlaubnis vor.
Online-Dienst
OZG_Beantragung Kleiner Waffenschein
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Zuständig sind die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 32 - 4. Ordnungsangelegenheiten, untere Abfallbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Corinna Blüm
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02631 803-643
Fax: 02631 80393-643
E-Mail: corinna.bluem@kreis-neuwied.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
- Ausweisdokument
Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:
- positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Kopie vom Personalausweis!
Kopie vom Personalausweis!
Voraussetzungen
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:
Mindestalter
18 Jahre
Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.
Persönliche Eignung
Die persönliche Eignung besitzen Sie, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verpflichtet, auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.
Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag. Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffeschein.
Fristen
Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet.
Kosten
Es fallen Kosten an. Diese sind regional verschieden. Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten.
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Die Gebühr im Kreis Neuwied beträgt hierfür 86,-€.
Die Gebühr im Kreis Neuwied beträgt hierfür 86,-€.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag. Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffeschein.
Zum Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis. Für sonstige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne PTB-Kennzeichen benötigen Sie einen allgemeinen Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen haben Sie so aufzubewahren, dass sie weder abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
kleiner Waffenschein, Schreckschusswaffen, Schusswaffe, Pistole