Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition ErteilungOnline erledigen

    Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition beantragen (Waffenbesitzkarte)

    Beschreibung

    Kleinen Waffenschein beantragen


    Der Kleine Waffenschein berechtigt Sie, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Kennzeichen) zu führen. Nicht gestattet ist das Tragen dieser Waffen bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen, öffentliche Aufzüge etc.

    Mit dem Kleinen Waffenschein und einem gültigen Personalausweis oder Pass können Sie grundsätzlich diese Waffen außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums (wie z. B. einem eingezäunten oder mit Hecken eingegrenzten Grundstücks) oder einer Schießstätte tragen.

    Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkungen auf bestimmte Anlässe oder Gebiete. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine Erlaubnis vor.

    Hinweise für Koblenz: Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition beantragen (Waffenbesitzkarte)

    Mit PTB-Zulassungszeichen versehene Schreckschuss, Reizstoff-, Signalwaffen dürfen ohne besondere Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis geführt werden. Werden solche Waffen ohne den Kleinen Waffenschein geführt, liegt ein Vergehen nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG vor, welches mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist. Es liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn man den auf seine Person ausgestellten Kleinen Waffenschein beim Führen einer der oben aufgeführten Waffen nicht bei sich hat (§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG). Ausnahmegenehmigungen für Inhaber von Waffenbesitzkarten, Waffenscheinen oder Jagdscheinen sind nicht vorgesehen. Der Kleine Waffenschein wird generell für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ausgestellt. Individuelle Modelle, Kaliberbezeichnungen und Herstellernummern werden nicht eingetragen. Er wird unbefristet ausgestellt und enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete, wobei das grundsätzliche Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 WaffG unberührt bleibt.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung eines "Kleinen Waffenscheines"

    ID: L100039_272065223

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig sind die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte.

    Hinweise für Koblenz: Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition beantragen (Waffenbesitzkarte)

    Ansprechpartner:    +49 261 129-4458
                                        +49 261 129-4666

    Mo, Di, Do, Fr    8:00 -12:00 Uhr
    Mi                      8:00 - 12:30 Uhr
                             13:30 -16:30 Uhr 

    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Gefahrenabwehr (Ordnungsamt)

    Beschreibung

    Aus Koblenz unter der Telefonnummer 115 zu erreichen

    Adresse

    Postanschrift

    Ludwig-Erhard-Straße 2

    56073 Koblenz

    Postfachadresse

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Mo, Di, Do, Fr 8:00 -12:00 Uhr Mi 8:00 - 12:30 Uhr 13:30 -16:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins
    • Ausweisdokument

    Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:

    • positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten

    Voraussetzungen

    Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

    Mindestalter
    18 Jahre

    Zuverlässigkeit
    Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.

    Persönliche Eignung
    Die persönliche Eignung besitzen Sie, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verpflichtet, auf Ihre Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

    Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag. Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffeschein.

    Fristen

    Der Kleine Waffenschein gilt unbefristet.

    Kosten

    Es fallen Kosten an. Diese sind regional verschieden. Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten.

    Hinweise für Koblenz: Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition beantragen (Waffenbesitzkarte)

    86,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie erhalten den Kleinen Waffenschein auf Antrag. Reichen Sie hierzu die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein. Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen den Kleinen Waffeschein.

    Zum Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis. Für sonstige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne PTB-Kennzeichen benötigen Sie einen allgemeinen Waffenschein und eine Waffenbesitzkarte. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen haben Sie so aufzubewahren, dass sie weder abhanden kommen oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    kleiner Waffenschein, Pistole, Schusswaffe, Schreckschusswaffen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de