Immissionsschutz: Bekanntgabe als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG
Wenn Sie als Sachverständige/r mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden möchten, dann müssen Sie die Bekanntgabe als Sachverständige/r bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.
Die Anforderungen an eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973, 1001) festgelegt.
Online-Dienst
Antrag auf Bekanntgabe als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG
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zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 71
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Referat 71.
Die Ansprechpartner, auch aus anderen Bundesländern, finden Sie beim Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter Module/ Immissionsschutz - Sachverständige/ Zusatzangaben/ Bekannt gebende Behörden.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Anlage 3 zum Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a - Bestätigung Haftpflichtversicherung für die TLUG - (Thüringen)
Anlage 1 zum Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a - Übersicht Arbeitsproben - (Thüringen)
Anlage 2 zum Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a - Zusatzerklärung zur Unabhängigkeit - (Thüringen)
Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als Sachverständige(r) im Sinne von § 29a - (Thüringen)
Stichwörter
TLUBN
erforderliche Unterlagen
Benötigt wird das ausgefüllte Antragsformular auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG mit den zugehörigen Anlagen und den darin geforderten Nachweisen.
Formulare
Finden Sie unterhalb der zuständigen Stelle oder auf folgenden Internetseiten:
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es wird empfohlen, den Antrag auf Bekanntgabe mit vollständigen Unterlagen mindestens vier Monate vor der geplanten Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne von § 29 a BImSchG zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Gemäß § 12, Abs. 2 der 41. BImSchV muss das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Kosten
Der Gebührenrahmen gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) Anlage Teil A, Abschnitt 4, Nummer 2.3.12
beträgt EUR 150,00 - 1.050,00.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Dort finden sich auch weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, länderspezifischen Regelungen und Antragsunterlagen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 17.01.2021
Stichwörter
Bundesimmissionsschutz, § 29a BImSchG, Immissionsschutzgesetz, Sachverständiger, Sachverständigenwesen, Emmission, Sachverständigenordnung, Sachverständige