Sachverständiger nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz für bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen Anordnung

    Immissionsschutz: Bekanntgabe als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG

    Wenn Sie als Sachverständige/r mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden möchten, dann müssen Sie die Bekanntgabe als Sachverständige/r bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.

    Die Anforderungen an eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973, 1001) festgelegt.

    Online-Dienst

    Antrag auf Bekanntgabe als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG (ThAVEL)

    ID: L100038_212716652

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 13.12.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
    Referat 71
    Göschwitzer Straße 41
    07745 Jena

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Referat 71.

    Die Ansprechpartner, auch aus anderen Bundesländern, finden Sie beim Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter Module/ Immissionsschutz -  Sachverständige/ Zusatzangaben/ Bekannt gebende Behörden.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Göschwitzer Str. 41

    07745 Jena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57394-2000

    Fax: 0361 57394-2222

    E-Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als Sachverständige(r) im Sinne von § 29a - (Thüringen)
    Anlage 1 zum Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a - Übersicht Arbeitsproben - (Thüringen)
    Anlage 2 zum Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a - Zusatzerklärung zur Unabhängigkeit - (Thüringen)
    Anlage 3 zum Antrag auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a - Bestätigung Haftpflichtversicherung für die TLUG - (Thüringen)

    Stichwörter

    TLUBN

    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2012 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Nitsch, Stephanie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Benötigt wird das ausgefüllte Antragsformular auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG mit den zugehörigen Anlagen und den darin geforderten Nachweisen.

    Formulare

    Finden Sie unterhalb der zuständigen Stelle oder auf folgenden Internetseiten:

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es wird empfohlen, den Antrag auf Bekanntgabe mit vollständigen Unterlagen mindestens vier Monate vor der geplanten Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne von § 29 a BImSchG zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Gemäß § 12, Abs. 2 der 41. BImSchV muss das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Der Gebührenrahmen gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) Anlage Teil A, Abschnitt 4, Nummer 2.3.12 
    beträgt EUR 150,00 - 1.050,00.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Dort finden sich auch weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, länderspezifischen Regelungen und Antragsunterlagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 17.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)