elektronischer Aufenthaltstitel Ausstellung

    Elektronischer Aufenthaltstitel

    Hier erhalten Sie Informationen zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels.

    Beschreibung

    Ausländische Bürgerinnen und Bürger in Deutschland benötigen einen Aufenthaltstitel.

    Ab 1. September 2011 wird der elektronische Aufenthaltstitel mit zertifiziertem Chip im Kreditkartenformat eingeführt. Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels werden der bisherige Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform abgelöst.

    Der elektronische Aufenthaltstitel wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

    • Aufenthaltserlaubnis
    • Niederlassungserlaubnis
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
    • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht EU-Bürger sind
    • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht EU-Bürger sind
    • Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
    • Blaue Karte-EU

    Auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels werden grundsätzlich

    • personenbezogene Daten,
    • biometrische Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) sowie
    • Nebenbestimmungen (Auflagen, z. B. zur Erwerbstätigkeit),

    gespeichert.

    Zusätzlich besteht die Möglichkeit, auf dem Chip

    • Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis) und
    • Qualifizierte elektronische Signatur

    zu speichern. Die Nutzung dieser Online-Ausweisfunktionen kann auf Wunsch ein- beziehungsweise ausgeschaltet werden.

    Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig immer die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person(en) ab dem 6. Lebensjahr erforderlich.

    Hinweise für Sonneberg: Spezielle Hinweise für Kreis Sonneberg


    Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis. 

    Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden für Auszubildende und Studierende, für Erwerbstätige, zum Zwecke des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen und für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte.

    Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich unbefristet und gewährt einen erhöhten Ausweisungsschutz. Zudem erlaubt die Niederlassungserlaubnis die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit (selbständig und unselbständig).

    Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, welcher Niederlassungserlaubnis der gleichgestellt ist. Der Daueraufenthalt - EU beinhaltet grundsätzlich ein Mobilitätsrechts in den EU-Mitgliedsstaaten (außer Irland).


    Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis. 

    Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden für Auszubildende und Studierende, für Erwerbstätige, zum Zwecke des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen und für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte.

    Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich unbefristet und gewährt einen erhöhten Ausweisungsschutz. Zudem erlaubt die Niederlassungserlaubnis die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit (selbständig und unselbständig).

    Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, welcher Niederlassungserlaubnis der gleichgestellt ist. Der Daueraufenthalt - EU beinhaltet grundsätzlich ein Mobilitätsrechts in den EU-Mitgliedsstaaten (außer Irland).

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Elektronischer Aufenthaltstitel

    ID: L100038_212950643

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit für die Beantragung liegt bei den Ausländerbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte).

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Sonneberg - Sachbereich Ausländerrecht

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 66

    96515 Sonneberg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderbehoerde@lkson.de

    Telefon Festnetz: 03675 871-357

    Fax: 03675 871-405

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

    Version

    Technisch erstellt am 03.07.2024 (von: Webservice, Landkreis Sonneberg)

    Technisch geändert am 20.09.2024 (von: Webservice, Landkreis Sonneberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Kreisverwaltung Sonneberg - 2.50.5 Sachgebiet Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 66

    96515 Sonneberg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG
    Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde

    Version

    Technisch erstellt am 10.01.2008 (von: Uta Thees)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Sonneberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Je nach Aufenthaltszweck werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der elektronische Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und an die zuständige Stelle versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4 bis 6 Wochen.

    Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.

    Die maximale Gültigkeitsdauer liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel. Sie ist allerdings an die Passgültigkeit gebunden. Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels genutzt.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31.08.2021 ihre Gültigkeit.

    Es wird keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen Elektronischen Aufenthaltstitel geben. Das bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung, bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses gültig bleiben. Erst bei der Beantragung der Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels wird ein Elektronischer Aufenthaltstitel bestellt.

    Da die zuständige Stelle den Elektronischen Aufenthaltstitel zwar ausgibt, aber nicht mehr selbst ausstellt, kann der Aufenthaltstitel nicht mehr direkt bei der Vorsprache durch die zuständige Stelle verlängert werden. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Innenministerium am 26.05.2011

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011 (von: René Beyer)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)