Kunst- und Kulturförderung durch den Freistaat Thüringen
Beschreibung
Die Projektförderung im Kunst- und Kulturbereich dient der gezielten Unterstützung von Projekten, die von natürlichen und gemeinnützig anerkannten juristischen Personen (Vereine, Verbände und Landesarbeitsgemeinschaften, Gesellschaften, Stiftungen, Initiativen, Gruppen oder Institutionen (kommunale Kultureinrichtungen, Gebietskörperschaften, sonstige Träger kultureller Projekte) getragen werden. Zuwendungen können für die Durchführung nicht kommerzieller Projekte der Kultur und der Kunst und für Investitionen gewährt werden.
Förderfähig sind:
- kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte von überregionaler oder beispielgebender Bedeutung
- Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen
- Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken bzw. der Sammlungen in Museen und Galerien
- Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von landesweiten Verbänden
- Auf- und Ausbau von gemeinnützigen Technikpools
Nicht gefördert werden:
- Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen
- Karnevalsprojekte
- Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung
- Stadt- und Gemeindejubiläen, Festumzüge
- Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien und Tonträger
- Kunst im öffentlichen Raum
- Projekte der zeitgenössischen Kunst (Antragstellung bitte bei der Kulturstiftung des Freistaates Thüringen)
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Förderung von Kultur und Kunst
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Thüringer Staatskanzlei.
Ansprechpartner
Thüringer Staatskanzlei
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 90 02 53
99105 Erfurt
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Projektantrag (Projektbeschreibung, Selbstdarstellung Ihrer Arbeit bzw. Ihres Werdegangs, Beschreibung der verfolgten Ziele, Zusammenfassung des Ausgaben- und Finanzierungsplans)
- Detaillierter Ausgaben- und Finanzierungsplan mit Drittmittelbestätigungen (sofern vorhanden)
- Vereinssatzung bzw. Gesellschaftsvertrag
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
- Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht
Fristen
- Antragsfrist ist im Regelfall
- der 31.03. des Vorjahres für Zuwendungen über 50.000 EURO
- der 15.10. des Vorjahres für Zuwendungen bis 50.000 EURO
- Gebietskörperschaften, deren Haushalt bei Ablauf der Antragsfrist noch nicht bestätigt ist, müssen diese Antragsfristen einhalten, stellen aber den Antrag "unter Vorbehalt der Bestätigung ihres Haushaltes".
Kosten
Für die Bearbeitung der Anträge fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Antragsberechtigt sind:
- natürliche und als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Verbände und Landesarbeitsgemeinschaften, Gesellschaften, Stiftungen),
- Künstler/-innen,
- Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft,
- Gebietskörperschaften und
- sonstige Träger nicht-kommerzieller kultureller Projekte.
Antragsberechtigt ist nur, wer seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Thüringen hat oder wessen Projekt einen besonderen Bezug zu Thüringen nachweist.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Staatskanzlei am 04.10.2019
Stichwörter
Kulturhäuser, Kunstförderung, Musikschulen, kulturelles Erbe, Literatur, Museen, Darstellende Kunst, Orchester, soziokulturelle Zentren, Kultur- und Begegnungsstätten, Gedenkstätten, Kulturgeschichte, Bibliotheken, spartenübergreifend, künstlerischer Nachwuchs, Brauchpflege, Museum, Brauchtumspflege, Kulturstätten, Soziokultur, Musik, Bildende Kunst, Jugendkunstschulen, Archive, Landesgeschichte, Brauchtum, Kulturförderprogramm, Jugendkultur, Musikförderung