Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen
Wenn Ihre Geschäftstätigkeit den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von andern Behörden z.Bsp. Polizei, Staatsanwaltschaft eingeholt.
Die Erlaubnis wird benötigt, wenn Sie als Unternehmer, mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren möchten:
- NC-Pulver (Nitrozellulosepulver),
- Bühnenpyrotechnik / technische Pyrotechnik,
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
- Feuerwerkskörper der Kategorie F2.
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.
Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde gegebenenfalls weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Staße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes
Beiblatt A zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person mit gültigem Befähigungsschein
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Nachweis der gewerblichen Tätigkeit
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Formulare
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes
Beiblatt A (beim Umgang mit Munition und sprengkräftigen Kriegswaffen einschließlich Fundmunition)
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
- § 6 Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO)
- Teil III der Anlage zur Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG)
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
- Die Erlaubniserteilung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der zuständigen Stelle.
- Dazu müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Fristen
Der Antrag ist 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das Sprengstoffgesetz fallenden Tätigkeit zu stellen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt.
Kosten
Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Eine Erlaubnis einschließlich dem ausgefertigten Dokument kostet 150 Euro.
Die Kosten für das Einholen von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung sind zusätzlich zu übernehmen und bewegen sich im Rahmen von 30 Euro bis 250 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 21.03.2022