Werkstattkarte erstmalig beantragen
Ihr Unternehmen baut Fahrtenschreiber ein oder kalibriert diese? Dann benötigen Sie eine Werkstattkarte, die Sie bei der zuständigen Stelle beantragen können.
Beschreibung
Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren verantwortliche Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen und Techniker.
Als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person können Sie diese bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Werkstattkarte verwenden Ihre verantwortlichen Fachkräfte, um damit digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.
Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die verantwortliche Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und auch nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.
Die Werkstattkarte ist ab dem Datum der Personalisierung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 1 Jahr gültig. Eine Erneuerung Ihrer Karte können Sie frühestens 1 Monat vor Kartenablauf beantragen.
Den Diebstahl oder Verlust der Werkstattkarte müssen Sie unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigen, die die Werkstattkarte ausgestellt hat.
Online-Dienst
Werkstattkarte
Online erledigen
Zahlungsweise
- Lastschriftverfahren
- Kreditkarten
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Wenden Sie sich direkt an die nebenstehend benannte zuständige Stelle des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV).
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 57-3821100
E-Mail: as-ost@tlv.thueringen.de
Internet
Formulare
Antrag auf Ausstellung einer Werkstattkarte zur Verwendung mit dem digitalen Fahrtenschreiber nach VO (EU) Nr. 165/2014
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Werkstattkarte
- belegbare Unterlagen zu Name, gesetzlichen Vertreter, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach Fahrtenschreiber-Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie
- nicht älter als 3 Jahre
- Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen Fachkraft
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen ist
- ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
- eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
- eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
- Antragsberechtigt sind
- Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise
- eine vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen Sie ihn zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Bezahlen Sie die Verwaltungskosten.
- Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Bezahlung geprüft und die Karte beim Kraftfahrt-Bundesamt bestellt.
- Die Karte wird Ihnen zusammen mit dem Kostenbescheid zugesandt.
- Nach Erhalt bestätigen Sie bitte den Empfang mit der beigefügten Empfangsbestätigung.
Fristen
Geltungsdauer: 1 Jahr (Wenn Sie zum ersten Mal eine Werkstattkarte beantragen, müssen Sie keine Frist einhalten.)
Bearbeitungsdauer
1 bis 2 Wochen
Kosten
Verwaltungsgebühr 42.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 24.04.2024