Alten-/Pflegeheim: Betrieb - Anzeige
Beschreibung
Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der Heimaufsichtsbehörde anzeigen.
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Heimaufsichtsbehörde. Auskünfte erteilt die Stadt- bzw. Kreisverwaltung.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Beschreibung
Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.
Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.
Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.
Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Thüringer Landesverwaltungsamt - Heimaufsicht - Referat 530
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 57332-1761
E-Mail: Ute.Singer@tlvwa.thueringen.de
Voraussetzungen
- Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
- Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen.
- Ihre Pflegeeinrichtung muss
o wirtschaftlich arbeiten,
o unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
o geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
o in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Anzeige spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Erlaubnis für Pflegeeinrichtungen, Zulassung durch Versorgungsvertrag, Zulassung für Pflegeeinrichtungen, Zulassung zur Pflege