Gaststättenbetrieb, Anzeige
Den Betrieb einer Gaststätte müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, benötigen Sie eine Gewerbeanmeldung. Da das Gaststättengewerbe als besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe gilt, sind weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einzureichen (gem. § 2 ThürGastG).
Online-Dienst
Anzeige eines Gaststättenbetriebs (ThAVEL)
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der großenkreisangehörigen Stadt, in dessen bzw. deren Zuständigkeitsbereich Sie die Gaststätte betreiben wollen. Dort erhalten Sie sämtliche Unterlagen und weitere Auskünfte.
Ansprechpartner
Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis - Fachdienst Sicherheit, Ordnung und Migration
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei Wohnsitzgemeinde beantragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnsitz- bzw. Betriebssitzgemeinde beantragen)
- auf Verlangen der zuständigen Stelle: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
Formulare
- Merkblatt
- Gewerbeanmeldung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebs anzeigen. Zudem sind der Behörde zwei Wochen vorher die Art der vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen.
Kosten
Neben den Gebühren für die Gewerbeanmeldung sind Gebühren für die Auszüge aus dem Bundeszentral- sowie dem Gewerbezentralregister zu zahlen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen