Gaststättengewerbe Anzeige

    Gaststättenbetrieb, Anzeige

    Den Betrieb einer Gaststätte müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, benötigen Sie eine Gewerbeanmeldung. Da das Gaststättengewerbe als besonders überwachungsbedürftiges Gewerbe gilt, sind weitere Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einzureichen (gem. § 2 ThürGastG).

    Online-Dienst

    Anzeige eines Gaststättenbetriebs

    ID: L100038_212651088

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der großenkreisangehörigen Stadt, in dessen bzw. deren Zuständigkeitsbereich Sie die Gaststätte betreiben wollen. Dort erhalten Sie sämtliche Unterlagen und weitere Auskünfte.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Nordhausen - Fachgebiet Ordnung, Gewerbe und Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Behringstraße 3

    99734 Nordhausen

    Öffnungszeiten

    - Allgemeine Öffnungszeiten - Montag: 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.30 bis 16.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag: 8.30 bis 18.00 Uhr Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr Weitere Termine nach Vereinbarung Hinweis: Die Stadt Nordhausen verfügt in ihrem Zuständigkeitsgebiet über ein eigenes Gewerbeamt (Tel. 03631 696 562/564 - gewerbeamt@nordhausen.de - www.nordhausen.de)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03631 911-3201

    Telefon Festnetz: 03631 911-3208(Personenstandswesen)

    Telefon Festnetz: 03631 911-3204

    E-Mail: personenstandswesen@lrandh.thueringen.de

    E-Mail: Ordnung-Gewerbe@lrandh.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei Wohnsitzgemeinde beantragen)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei Wohnsitz- bzw. Betriebssitzgemeinde beantragen)
    • auf Verlangen der zuständigen Stelle: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
    • bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister

    Formulare

    • Merkblatt
    • Gewerbeanmeldung

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebs anzeigen. Zudem sind der Behörde zwei Wochen vorher die Art der vorgesehenen Speisen und Getränke anzuzeigen.

    Kosten

    Neben den Gebühren für die Gewerbeanmeldung sind Gebühren für die Auszüge aus dem Bundeszentral- sowie dem Gewerbezentralregister zu zahlen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gaststättenkonzession, Veranstaltungen, Wirtschaftserlaubnis, Schankerlaubnis, Gaststättenrichtlinie, Volksfeste, Märkte, Gaststättengestattung, Gaststättenerlaubnis, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de