Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung

    Gewerbetreibende Zuverlässigkeit bei überwachungsbedürftigem Gewerbe überprüfen

    Sie möchten ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder ummelden? In diesem Zusammenhang überprüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und einer Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde.

    Beschreibung

    Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:

    • An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
      • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
      • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
      • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
      • Edelsteine, Perlen und Schmuck
      • Altmetallen
    • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
    • durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
    • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
    • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
    • Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
    • Herstellung und Vertrieb spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge

    Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Unterlagen werden in jedem Falle nicht an Sie, sondern direkt an die zuständige Behörde gesandt.

    Online-Dienst

    Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen

    ID: L100038_212635010

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Für Pölzig wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis (Beleg-Art 0) zur Vorlage bei Behörden:
    • Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
    • Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
    • Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.
    • Gewerbezentralregisterauszug (Beleg-Art 0) zur Vorlage bei einer Behörde:
    • Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
    • Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen.
    • Bei juristischen Personen ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde von jedem gesetzlichen Vertreter zu beantragen.

    Die beantragten Unterlagen werden direkt an die zuständige Behörde gesandt.

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
    • Onlineverfahren möglich: Es gibt kein eigenes Online-Verfahren für die Zuverlässigkeitsprüfung von Gewerbetreibenden, außer es wird über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt. Es können jedoch das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde online beantragt werden.

    Voraussetzungen

    Die erfolgte Gewerbean- oder -ummeldung für die oben genannten Gewerbezweige.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder umgemeldet haben, prüft die Gewerbebehörde Ihre Zuverlässigkeit. Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich nach der Gewerbeanzeige ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und einen Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.

    Fristen

    Das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug müssen unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes beantragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft am 17.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Videokameras, Teppiche, Detekteien, Gebrauchtwagenhandel, Partnervermittlung, Kraftfahrzeuge, Gebrauchtwagen, Gebäudesicherungseinrichtungen, Autos, Gold, Handel, Auskunfteien, Erzeugnisse, Ehevermittlung, Platin, Fotoapparaten, Unterhaltungselektronik, Vermittlung, Gebrauchtwarenhandel, Fahrräder, Verkauf, Reisebüro, Partnerbörse, Überprüfungspflichtig, Altmetalle, Lederbekleidung, Gewerbeanmeldung, Sicherungsanlagen, Pelzbekleidung, Computer, Schmuck, Edelsteine, Konsumgüter, Dietrich, Öffnungswerkzeuge, Gewerbe, Zuverlässigkeitsprüfung, Unterkunftsvermittlung, Edelmetalle, Luxuskonsumgüter, Perlen, Autohandel, Kfz, Silber, Reisen, Schlüsseldienst

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de