Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen Erteilung

    Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis

    Für das gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen, Beeren und Kräutern, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.

    Beschreibung

    Wenn Sie Walderzeugnisse, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.

    Unterliegen diese Walderzeugnisse einem Schutz durch das Naturschutzrecht, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erlaubnis zum gewerblichen Sammeln von Walderzeugnissen (ThAVEL)

    ID: L100038_212625325

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 15.11.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die/ den Waldbesitzende/n und an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Gotha - Untere Naturschutzbehörde und Landschaftspflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Waltershäuser Str. 136

    99867 Gotha

    Parkplatz: null
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    18. März-Straße 50

    99867 Gotha

    Postanschrift

    Parkplatz: null
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Abweichende Öffnungs- und Sprechzeiten im Jugendamt, im Sozialamt, in der Kfz-Zulassungsbehörde und in der Bargeldkasse der Kreiskasse Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Version

    Technisch erstellt am 05.06.2008 (von: Dorith Schettel)

    Technisch geändert am 29.07.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Formulare

    formlos

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde

    Fristen

    keine

    Kosten

    Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach § 15 Abs. 3 ThürWaldG und § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

    Unterstützende Institutionen

    Wenden Sie sich bei eventuellen Fragen an die zuständigen unteren Forst- und/oder Naturschutzbehörden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)