Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis
Für das gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen, Beeren und Kräutern, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.
Beschreibung
Wenn Sie Walderzeugnisse, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.
Unterliegen diese Walderzeugnisse einem Schutz durch das Naturschutzrecht, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
Online-Dienst
Antrag auf Erlaubnis zum gewerblichen Sammeln von Walderzeugnissen (ThAVEL)
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die/ den Waldbesitzende/n und an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Gera - 4200 Umweltamt
Beschreibung
Zu den grundlegenden Aufgaben des Fachdienstes Umwelt gehören der Erhalt funktionsfähiger Naturkreisläufe sowie der Schutz der Umwelt. Dies ist Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensqualität und die Schaffung einer lebens- und liebenswerten Stadt. Im Fachdienst Umwelt werden insbesondere Fragen von Bodenschutz, Abfallablagerungen, Wasserhaushalt, Emissionen und Immissionen, Chemikaliensicherheit, Natur-, Arten- und Baumschutz behandelt. Die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Umwelt stehen Ihnen gern für alle Fragen zum Umwelt- und Naturschutz im Stadtgebiet zur Verfügung.
Sie beschäftigen sich insbesondere mit
- Stellungnahmen, Beteiligung an Planungen und Maßnahmen
- Bearbeitung von Beschwerden, Auskunft und Beratung
- Anordnungen und Genehmigungen nach den jeweiligen umweltrechtlichen Bestimmungen
- Kontrolle und Überwachung
- Ordnungswidrigkeiten
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Parken in der Zabelstraße möglich
Anzahl: 0
Gebühren: ja
Hauptbahnhof
Straßenbahn: Linie 1
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
formlos
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde
Fristen
keine
Kosten
Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung an.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach § 15 Abs. 3 ThürWaldG und § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
Unterstützende Institutionen
Wenden Sie sich bei eventuellen Fragen an die zuständigen unteren Forst- und/oder Naturschutzbehörden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen