Waffenschein - Ausstellung
Wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen führen möchten, dann bentötigen Sie hierfür den "kleinen" Waffenschein.
Beschreibung
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein).
Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins:
- Volljährigkeit (18 Jahre),
- Zuverlässigkeit,
- persönliche Eignung,
- Nachweis eines Bedürfnisses*,
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung*,
- Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde*.
(* für "kleinen Waffenschein“ nicht erforderlich)
Online-Dienst
Antrag Erteilung "kleiner" Waffenschein (ThAVEL)
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt ausgestellt. Dort können Sie sich auch über weitere vorzulegende Unterlagen informieren.
Ansprechpartner
Landratsamt Kyffhäuserkreis - III.1.2 Sachgebiet Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Markt 8
99706 Sondershausen
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Mo., Mi., Fr. nach vorheriger Terminvereinbarung
Kontakt
Formulare
Merkblatt - Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG - (Thüringen)
Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis - (Thüringen)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis/ Reisepass
- Versicherungsnachweis
Soweit der Waffenschein für eine Tätigkeit im Rahmen des Bewachungsgewerbes erteilt werden soll, sind entsprechende Bewachungsaufträge als Bedürfnisnachweis sowie eine Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Eine besondere Antragsfrist ist nicht zu beachten.
Kosten
Die Erteilung eines Waffenscheines ist gebührenpflichtig. Über die Gebührenhöhe informiert Sie die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des so genannten "kleinen" Waffenscheins.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine Waffensachkundeprüfung erbracht, für die das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig ist. Einen Teilnahmeantrag für diese Prüfung können Sie bei Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt oder bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses im Thüringer Landesverwaltungsamt stellen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 18.01.2021