Versteigerergewerbe Erlaubnis

    Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, dann benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

    Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende*r jede*r geschäftsführende Gesellschafter*in. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

    Als Versteigerer*in dürfen Sie nicht:

    • auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
    • Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
    • für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
    • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
    • Sachen versteigern, 
      • an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder
      • wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

    Online-Dienst

    Antrag auf Erlaubnis für Versteigerungen (ThAVEL)

    ID: L100038_212648486

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 23.11.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die die zuständige Gewerbebehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Gewerbebehörde

    Beschreibung

    Die Gewerbebehörde ist zuständig für Angelegenheiten im stehenden Gewerbe, Reisegewerbe und Marktgewerbe. Der Aufgabenbereich umfasst auch das Schornsteinfegerwesen, das Glücksspielrecht, das Gaststättenrecht, die Verfolgung unerlaubter Handwerksausübung und Schwarzarbeit sowie Verstöße gegen das Textil- und Kristallglaskennzeichnungsgesetz. Im Gebiet der Stadt Sömmerda ist die Gewerbebehörde außerdem zuständig für Lotterie- und Ausspielungserlaubnisse, Überwachung der Preisauszeichnung, Ausnahmegenehmigungen nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz und Festsetzungen für Ausstellungen, Messen und Großmärkte.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    99610 Sömmerda

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 6
    Gebühren: nein

    Bahnhof

    Regionalbahn: Regio Südost


    Bahnhofstraße

    Bus: 205

    Bus: 270

    Bus: 211

    Bus: 216

    Bus: 242

    Bus: 201

    Bus: 212

    Bus: 243

    Bus: 208

    Bus: 210

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-339

    E-Mail: gewerbeamt@lra-soemmerda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer gemäß § 34b Abs. 1 GewO
    Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) / Nachmeldung nach § 3 Abs. 2a VerstV
    Antrag auf Verkürzung der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV / Antrag auf Zulassung von Ausnahmen

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2013 (von: Webservice, LRA_SOEM)

    Technisch geändert am 12.10.2024 (von: Häusler, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweises oder vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • Unternehmenssitz in Deutschland:
        • Handelsregisterauszug für eingetragenes Unternehmen
        • gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
      • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
      • Wohnsitz in Deutschland: 
        • Führungszeugnis
        • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
      • Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse 
      • Wohnsitz in Deutschland: 
        • Auszug aus der Schuldnerkartei
        • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
        • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
      • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind

    • persönliche Zuverlässigkeit und
    • geordnete Vermögensverhältnisse.

    Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn

    • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist.
      Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie als antragstellende Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
      Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein. Ebenso ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Fristen

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

    Kosten

    Je nach Fall können die Gebühren 50,00 bis 1.500,00 Euro betragen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

    Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

    Ferner unterliegen Sie als Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung. Sie müssen z. B.

    • grundsätzlich bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
    • jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
    • grundsätzlich für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
    • über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen

    Auf Antrag können besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristische Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich bestellt und vereidigt werden.. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.

    Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 23.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)