Tiere: Erlaubnis für gewerbsmäßige Zucht, Haltung, Handel und weitere Tätigkeiten
Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerbsmäßig betreiben möchten:
- Zucht, Haltung von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere und Gehegewild
- Handel mit Wirbeltieren
- Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
- Zurschaustellung von Tieren und Tiere für solche Zwecke zur Verfügung stellen
- Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten
Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten
- Hunde zu Schutzzwecken für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermittelnTierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
- Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, halten oder züchten
- Wirbeltieren zur Entnahme von Organen und Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken halten oder züchten
Online-Dienst
Thüringer Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der die Tätigkeit erfolgen soll. Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde zu beantragen.
Ansprechpartner
Für Rosa wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit Angabe des Orts, Datums und eigenhändiger Unterschrift
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegebenenfalls ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (wenn Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht anderweitig bereits nachgewiesen oder der zuständigen Behörde bekannt)
- Identitätsnachweis
- Angaben mit Unterschrift des Antragstellers über:
- Name und dienstliche Anschrift des Antragstellers,
- Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird
- Art der betroffenen Tiere mit voraussichtlicher Höchstzahl der Tiere, deren Aufnahme beabsichtigt ist,
- Anschrift, Art und Beschreibung der Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind, gegebenenfalls Skizze oder Bauplan der Betriebsräume
- Name und dienstliche Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
- Berufliche Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person und ein Nachweis hierüber
- Nachweise über die erforderliche Sachkunde (beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises)
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.
Formulare
Der Antrag auf Erlaubniserteilung kann grundsätzlich formlos gestellt werden.
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen sind, dass
- Sie eine berufliche Qualifikation oder
- fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten beziehungsweise hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betreffenden Tierarten sowie
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen sowie
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 18 Abs. 1 Nr. 20 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 21 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (Ziffer 12, Anlagen 4 bis 6)
- § 2 Abs. 11 Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung (ThürTierSchZVO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Teil C Nr. 3.1
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
- Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönlichen Voraussetzungen überprüft.
- Diese teilt Ihnen auch mit, ob gegebenenfalls noch ein Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zum Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu führen ist oder ob zusätzliche Unterlagen benötigt werden
- Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart und das Vorliegen der für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen tierschutzrechtlichen Anforderungen überprüft.
Fristen
Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich über den Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der zuständigen Behörde den Anforderungen zu der Form und dem Inhalt des Antrags gemäß Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist.
4 Monate
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis ist derzeit ein Gebührenrahmen von 27 bis 500 EUR (Verfahrenskosten, Zustellungsgebühr, gegebenenfalls weitere Auslagen) festgelegt.
Hinweis: Die zugrundeliegende Verwaltungskostenordnung wird zurzeit überarbeitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den genauen Anforderungen.
Ein Tätigwerden ohne die erforderliche, gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 13.06.2023
Stichwörter
Tierheim, Schaustellung von Tieren, Tierzucht, gewerblich, Tausch, Tierhandel, Verkauf, Tierhaltung, Wirbeltiere, Zooloigscher Garten, Tierschutz