Behördlicher Sachkundenachweis zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erhalten
Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten dürfen nur Personen vornehmen, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
Beschreibung
Wenn Sie im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit (beispielsweise als Betreiber oder Beschäftigter eines Schlachtbetriebes beziehungsweise im Auftrag eines Betriebs) Umgang mit Wirbeltieren im Rahmen der Schlachtung haben, insbesondere betreuen, pflegen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie hierfür im Besitz eines behördlichen Sachkundenachweises sein. Diesen können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Im behördlichen Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der die Tätigkeit erfolgen soll. Dort erfahren Sie auch, welche Organisationen behördlich beauftragt sind, um Schulungen und Prüfungen zur Erlangung der Sachkunde durchzuführen.
Ansprechpartner
Landratsamt Ilm-Kreis - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen:
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung)
Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation
Für die Ausstellung des Ausweises:
ein aktuelles Lichtbild (Passfoto)
Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern)
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen. Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Voraussetzungen
Der Sachkundenachweis wird von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Sie die notwendige Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen haben. Es können nur Schulungen und Prüfungen anerkannt werden von Organisationen, welche hierzu behördlich beauftragt sind.
Es dürfen keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten 3 Jahren von Ihnen vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 2 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Artikel 7, 21 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
- § 2 Absatz 11 Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung (ThürTierSchZVO)
- § 6 Absatz 2 Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung (ThürTierSchZVO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis (Teil C Nr. 3.5.1)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
Die Beantragung erfolgt schriftlich, entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.
Füllen Sie das Formular anschließend vollständig aus beziehungsweise formulieren Sie Ihren Antrag auf Erteilung des behördlichen Sachkundenachweises und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu.
Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen behördlichen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten.
Abschließend erhalten Sie per Post Ihren behördlichen Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags.
Änderungen mitteilen
Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit.
Fristen
Der behördliche Sachkundenachweis ist unbefristet gültig.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises wird innerhalb von 20 Arbeitstagen entschieden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Kosten
Für die Erteilung des Sachkundenachweises fällt eine Gebühr von 25 EUR an.
Hinweise (Besonderheiten)
Verschiedene Fortbildungsinstituten führen im Auftrag der Landesbehörden Sachkundelehrgänge zum Töten von Wirbeltieren durch. Erkundigen Sie sich darüber direkt beim jeweiligen Anbieter oder beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Bei nicht unerheblichen Verstößen gegen die gesetzlichen Anforderungen muss mit der Entziehung des Sachkundenachweises gerechnet werden.
Auch bei nicht unternehmerischen Tätigkeiten werden im Zusammenhang mit der Tötung und Betäubung von Wirbeltieren und auch weiteren Tieren, Anforderungen an Sachkunde beziehungsweise Kenntnisse und Fähigkeiten der Person gestellt. Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinär- und Lebensmittüberwachungsamt an, welche Anforderungen Sie im Rahmen der vorgesehenen Tätigkeit zu erfüllen haben.
Bemerkungen
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Schulung und auch die theoretische Prüfung werden durch die behördlich beauftragten Organisationen durchgeführt. Die praktische Prüfung wird häufig direkt beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf verschiedene Bereiche sowie auf Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktion des Tierkörpers, des Verhaltens von Tieren sowie Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind, und auf Kenntnisse über Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren. Über eine erfolgreich bestandene Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 13.06.2023
Stichwörter
Schaf, Bescheinigung, Privatschlachtung, Betäuben und Töten, Hausschlachtung, schächten, Schlachterlaubnis, Sachkundebescheinigung, Betäuben von Wirbeltieren, Schlachttiere, schlachten