Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs Erteilung

    Tierarzt - vorübergehende Ausübung des Berufs im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht - melden

    Wenn Sie Tierärztin oder Tierarzt sind, dürfen Sie Ihre Tätigkeit in Deutschland als Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis ausüben. Sie müssen dies jedoch der zuständigen Behörde melden.

    Beschreibung

    Tierärztinnen und Tierärzte, die

    • Angehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates sind, mit dem ein EU-Assoziierungsabkommen in Kraft getreten ist, und
    • außerhalb Deutschlands in einem dieser Staaten zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt sind und dort rechtmäßig als Tierärztin oder Tierarzt niedergelassen sind,

    dürfen den Beruf in Deutschland als Dienstleistungserbringer im Sinne der Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis ausüben.

    Sie unterliegen in diesem Fall einer vorherigen schriftlichen Meldepflicht nach § 11a Abs. 2 Bundes-Tierärzteordnung. Die Meldepflicht besteht, wenn Sie zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechseln. Die Meldung ist einmal jährlich  zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Tierarzt - vorübergehende Ausübung des Berufs im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht - melden

    ID: L100038_212950617

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die Dienstleistungen in Thüringen erbringen wollen, wenden Sie sich bitte an:

    Landestierärztekammer Thüringen
    Thälmannstr. 1-3
    99085 Erfurt


    Tel.: 0361/ 64 43 87 93
    Fax: 0361/ 64 43 87 95
    E-Mail: info@ltkt.de

    Ansprechpartner

    Stadt Königsee

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Wilhelm-Pieck-Straße 2

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Version

    Technisch erstellt am 20.04.2022 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Technisch geändert am 23.11.2024 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Sprachversion

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    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Landestierärztekammer Thüringen

    Adresse

    Hausanschrift

    Thälmannstr. 1-3

    99085 Erfurt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 64438-793

    Fax: 0361 64438-795

    E-Mail: info@ltkt.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.02.2013 (von: migration)

    Technisch geändert am 13.04.2023 (von: Mörstedt, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Zur erstmaligen Dienstleistungserbringung oder wenn sich eine wesentliche Änderung gegen-über der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, müssen Sie gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 Bundes-Tierärzteordnung folgende Dokumente vorlegen:

    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
    • Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, rechtmäßig als Tierärztin oder Tierarzt niedergelassen sind und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
    • Ihr Berufsqualifikationsnachweis. 

    Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Es können von Ihnen auch Informationen über Einzelheiten zu Ihrem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden.

    Von den in fremder Sprache abgefassten Dokumenten und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, sofern die Landestierärztekammer nichts anderes zulässt. Die Landestierärztekammer kann verlangen, dass die Übersetzungen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt wurden.

    Voraussetzungen

    Sie müssen zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem der oben genannten Staaten niedergelassen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen diesen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, kann der Schlichtungsausschuss der Landestierärztekammer Thüringen angerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Meldung bei der zuständigen Stelle in beliebiger Form unter Beifügung der benötigten Unterlagen (siehe unten) vornehmen. Über die ordnungsgemäß erfolgte Meldung erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Bestätigung.

    Fristen

    Die Meldung muss vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, haben Sie die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung vorzunehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit sowie Eignung der vorgelegten Unterlagen (siehe oben).

    Kosten

    Für das Verfahren sind bislang keine Gebühren festgelegt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie haben als Dienstleistungserbringer im Sinne des AEUV hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Landestierärztekammer Thüringen, insbesondere die Rechte und Pflichten zur gewissenhafte Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Berufsordnung der Landestierärztekammer Thüringen gilt für Sie entsprechend.

    Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" erbracht.

    Es müssen die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) Landestierärztekammer Thüringen am 12.11.2015

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)