Tierarzt - vorübergehende Ausübung des Berufs im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht - melden
Wenn Sie Tierärztin oder Tierarzt sind, dürfen Sie Ihre Tätigkeit in Deutschland als Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis ausüben. Sie müssen dies jedoch der zuständigen Behörde melden.
Beschreibung
Tierärztinnen und Tierärzte, die
- Angehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates sind, mit dem ein EU-Assoziierungsabkommen in Kraft getreten ist, und
- außerhalb Deutschlands in einem dieser Staaten zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt sind und dort rechtmäßig als Tierärztin oder Tierarzt niedergelassen sind,
dürfen den Beruf in Deutschland als Dienstleistungserbringer im Sinne der Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis ausüben.
Sie unterliegen in diesem Fall einer vorherigen schriftlichen Meldepflicht nach § 11a Abs. 2 Bundes-Tierärzteordnung. Die Meldepflicht besteht, wenn Sie zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechseln. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn Sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenn Sie die Dienstleistungen in Thüringen erbringen wollen, wenden Sie sich bitte an:
Landestierärztekammer Thüringen
Thälmannstr. 1-3
99085 Erfurt
Tel.: 0361/ 64 43 87 93
Fax: 0361/ 64 43 87 95
E-Mail: info@ltkt.de
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Zur erstmaligen Dienstleistungserbringung oder wenn sich eine wesentliche Änderung gegen-über der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, müssen Sie gemäß § 11a Abs. 2 Satz 4 Bundes-Tierärzteordnung folgende Dokumente vorlegen:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, rechtmäßig als Tierärztin oder Tierarzt niedergelassen sind und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- Ihr Berufsqualifikationsnachweis.
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Es können von Ihnen auch Informationen über Einzelheiten zu Ihrem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden.
Von den in fremder Sprache abgefassten Dokumenten und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, sofern die Landestierärztekammer nichts anderes zulässt. Die Landestierärztekammer kann verlangen, dass die Übersetzungen von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt wurden.
Voraussetzungen
Sie müssen zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem der oben genannten Staaten niedergelassen sein.
Rechtsbehelf
Bei Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen diesen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, kann der Schlichtungsausschuss der Landestierärztekammer Thüringen angerufen werden.
Verfahrensablauf
Sie können die Meldung bei der zuständigen Stelle in beliebiger Form unter Beifügung der benötigten Unterlagen (siehe unten) vornehmen. Über die ordnungsgemäß erfolgte Meldung erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Bestätigung.
Fristen
Die Meldung muss vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, haben Sie die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung vorzunehmen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit sowie Eignung der vorgelegten Unterlagen (siehe oben).
Kosten
Für das Verfahren sind bislang keine Gebühren festgelegt.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie haben als Dienstleistungserbringer im Sinne des AEUV hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Landestierärztekammer Thüringen, insbesondere die Rechte und Pflichten zur gewissenhafte Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Berufsordnung der Landestierärztekammer Thüringen gilt für Sie entsprechend.
Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" erbracht.
Es müssen die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) Landestierärztekammer Thüringen am 12.11.2015
Stichwörter
Berufserlaubnis, Berufsanerkennung, Tierarztarbeitserlaubnis, Tierarzt ohne Approbation, Tierarzttätigkeit, Tierarztanerkennung, Tierärztin ohne Approbation, Approbation, Arbeitserlaubnis, Tierärztin