Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen
Wenn Sie Gegenproben und/oder Zweitproben im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.
Wenn Sie als privater Sachverständiger (Gegenprobensachverständige/ Gegenprobensachverständiger) eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.
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zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 23 Lebensmittelüberwachung
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat 23 Lebensmittelüberwachung.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 57-3815200
E-Mail: abteilung2@tlv.thueringen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Lückenloser tabellarischer Lebenslauf
- Amtliches Führungszeugnis (Belegart O - zur Vorlage bei einer Behörde)
- Erklärung des Antragstellers, dass gegen ihn kein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige/r unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
- Qualifikationsnachweis:
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Lebensmittelchemiker” oder
- Zeugnis der 2. Staatlichen Prüfung oder
- Approbation als Tierarzt mit Nachweis Fachtierarzt oder
- ein naturwissenschaftlicher Universitätsabschluss, mit Nachweis einschlägiger Fach- und Rechtskenntnisse.
- Nachweis über eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung gemäß den in der Anlage beigefügten “Hinweisen” mit den Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
- Sofern kein eigenes Büro vorhanden ist, eine Bestätigung des Besitzers, dass die Proben in seinen Räumen untersucht werden dürfen und die Untersuchung der Gegenproben weisungsunabhängig vorgenommen werden kann.
- Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird, die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz.
- Akkreditierungsnachweis (Urkunde und Register) des Labors, in dem die Proben untersucht werden sollen (DAkkS)
- Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV)
Formulare
Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger wird formlos eingereicht.
Voraussetzungen
Sie dürfen als Gegenprobensachverständiger nur zugelassen werden, wenn Sie
- Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker sind oder
- approbierter Tierarzt mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen sind oder
- einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss haben und durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen können. Gegebenenfalls müssen Sie die Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde erläutern.
Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie
- eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Gegenproben-Verordnung genannten Anforderungen nachweisen können sowie
- über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV (ISO 17025-akkreditiert) verfügen, das für das beantragte Untersuchungsgebiet eine entsprechende Akkreditierung aufweist.
Zugelassen werden keine Personen, bei denen folgende Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegen:
- nicht zuverlässig
- Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung
- zu erwartende Interessenkollisionen bei der Durchführung der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger
Rechtsgrundlage(n)
- Gegenproben-Verordnung (GPV)
- Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)
- § 43 Abs. 1 Satz 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- § 13 Abs. 3 Satz 1 Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG
- § 6 Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz (ThürLMÜbG)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis (Teil C Nr. 5.22)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
- Für die Zulassung als Gegenprobensachverständiger müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes stellen, in dem sich Ihr Hauptsitz befindet.
- In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen und die dort geforderten Angaben zu machen.
- Die zuständige Stelle erteilt die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, kein Versagungsgrund besteht und Sie eine Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur Gegenproben-Verordnung unterzeichnet haben.
- Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.
Fristen
Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger muss rechtzeitig vor dem erstmaligen Tätigwerden eingereicht werden.
Nach erteilter Zulassung müssen Sie Änderungen, die Ihre Zulassung betreffen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt. Wird über den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist oder der verlängerten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 GPV wird das Ergebnis der Nachprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der eingangs genannten Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt.
3 Monate (§ 6 ThürLMÜbG i.V.m. der Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG)
3 Monate (§ 6 ThürLMÜbG i.V.m. der Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG)
Hinweise für Thüringen: Sachverständige für Gegenproben Zulassung
3 Monate (§ 6 ThürLMÜbG i.V.m. der Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG)
Kosten
Für die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist ein Gebührenrahmen von 150 bis 900 EUR festgelegt.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste der in Deutschland zugelassenen Gegenprobensachverständigen (www.bvl.bund.de --> Lebensmittel --> Für Antragsteller und Unternehmen --> Gegenprobensachverständige). Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Die Länder stellen die entsprechenden Daten zur Verfügung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) am 09.03.2020
Stichwörter
Sachverständige für Gegenproben, Untersuchung von Gegenproben, Sachverständiger für Gegenproben, Untersuchung von Zweitproben