Immissionsschutz: Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26 BImSchG
Beschreibung
Die zuständige Überwachungsbehörde kann nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder - soweit § 22 Anwendung findet - einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne von § 15 oder des § 16 BImSchG und sodann
- nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
- Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.
Die Anforderungen an Stellen für eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Stelle im Sinne von § 26 BImSchG und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973,1001) bzw. im Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz") festgelegt. Grundvoraussetzung für die Bekanntgabe ist die Vorlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).
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zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 71
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 71
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Die Ansprechpartner, auch aus anderen Bundesländern, finden Sie im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter Module/ Immissionsschutz- Stellen/ Zusatzangaben/ Bekannt gebende Behörden.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Anlage 8 zum Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) - Personelle Ausstattung - (Thüringen)
Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - (Thüringen)
Stichwörter
TLUBN
erforderliche Unterlagen
Benötigt wird das ausgefüllte Antragsformular auf Bekanntgabe nach § 26 BImSchG mit den zugehörigen Anlagen und den darin geforderten Nachweisen.
Formulare
Sind nebenstehend zu finden oder auf folgenden Internetseiten:
Fristen
Es wird empfohlen, den Antrag auf Bekanntgabe mit vollständigen Unterlagen mindestens vier Monate vor der geplanten Tätigkeit als Stelle im Sinne von § 26 BImSchG zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Gemäß § 12, Abs. 2 der 41. BImSchV muss das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Kosten
Der Gebührenrahmen gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) Anlage Teil A, Abschnitt 4, Nummer 2.3.11.2 beträgt 150,00 bis 2750,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Dort finden sich auch weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, länderspezifischen Regelungen, Ringversuchen und Antragsunterlagen
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 17.01.2020
Stichwörter
Immissionsschutzgesetz, Bundesimmissionsschutz