Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz Erteilung

    Immissionsschutz: Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26 BImSchG

    Beschreibung

    Die zuständige Überwachungsbehörde kann nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder - soweit § 22 Anwendung findet - einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

    Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

    • nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne von § 15 oder des § 16 BImSchG und sodann
    • nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
    • Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.

    Die Anforderungen an Stellen für eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Stelle im Sinne von § 26 BImSchG und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973,1001) bzw. im Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz") festgelegt. Grundvoraussetzung für die Bekanntgabe ist die Vorlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Immissionsschutz: Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26 BImSchG

    ID: L100038_212950610

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    zuständige Stelle

    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
    Referat 71
    Göschwitzer Straße 41
    07745 Jena

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das

    Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
    Referat 71
    Göschwitzer Straße 41
    07745 Jena

    Die Ansprechpartner, auch aus anderen Bundesländern, finden Sie im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter Module/ Immissionsschutz- Stellen/ Zusatzangaben/ Bekannt gebende Behörden.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Göschwitzer Str. 41

    07745 Jena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57394-2000

    Fax: 0361 57394-2222

    E-Mail: poststelle@tlubn.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - (Thüringen)
    Anlage 8 zum Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) - Personelle Ausstattung - (Thüringen)

    Stichwörter

    TLUBN

    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2012 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 07.11.2024 (von: Nitsch, Stephanie)

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    Landratsamt Ilm-Kreis - Umweltamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Bonnet-Weg 1

    99310 Arnstadt

    Kontakt

    E-Mail: umweltamt@ilm-kreis.de

    De-Mail: umweltamt@ilm-kreis.de-mail.de

    Telefon Festnetz: 03628 738-661

    Fax: 03628 738-664

    Formulare

    Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - (Thüringen)
    Anlage 8 zum Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) - Personelle Ausstattung - (Thüringen)

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    Technisch erstellt am 21.03.2019 (von: Ilmkreis, Ikiss)

    Technisch geändert am 02.12.2024 (von: Ilmkreis, Ikiss)

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    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Benötigt wird das ausgefüllte Antragsformular auf Bekanntgabe nach § 26 BImSchG mit den zugehörigen Anlagen und den darin geforderten Nachweisen.

    Formulare

    Sind nebenstehend zu finden oder auf folgenden Internetseiten:

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es wird empfohlen, den Antrag auf Bekanntgabe mit vollständigen Unterlagen mindestens vier Monate vor der geplanten Tätigkeit als Stelle  im Sinne von § 26 BImSchG zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Gemäß § 12, Abs. 2 der 41. BImSchV muss das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Der Gebührenrahmen gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) Anlage Teil A, Abschnitt 4, Nummer 2.3.11.2   beträgt 150,00 bis 2750,00 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Dort finden sich auch weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, länderspezifischen Regelungen, Ringversuchen und Antragsunterlagen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz am 17.01.2020

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

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