Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Gefährliche Stoffe und Gemische: Gewerbsmäßiger Umgang - Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung

    Für die gewerbsmäßige Verbreitung von Stoffe oder Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringen möchten, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Erlaubnis erhält, wer

    • die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.
    Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keiner Erlaubnis bedürfen

    • Apotheken,
    • Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212950608

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die

    • Landkreise und kreisfreien Städte - gemäß § 4 Satz 1 Nr. 3 ThürChemWRZVO (Regelfall),
    • bei Selbstbetroffenheit an das Thüringer Landesverwaltungsamt - gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 ThürChemWRZVO (Ausnahmefall).

    ThürChemWRZVO, Abkürzung für:
    Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts

    Ansprechpartner

    Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Abfallordnung, Immissionsschutz-/ Chemikalienrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßgasse 17

    07607 Eisenberg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Busbahnhof Schützenplatz

    Aufzug vorhanden

    Postfachadresse

    Postfach 1310

    07602 Eisenberg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung) Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Auch außerhalb der genannten Sprechzeiten können Termine im Bedarfsfall vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: 036691 70-716

    Telefon Festnetz: 036691 115

    E-Mail: umwelt@lrashk.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dokumente mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen.
    Wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1, Teil A, Abschnitt 3, Punkt 4.2 der ThürVwKostOMLFUN an.

    ThürVwKostOMLFUN, Abkürzung für: Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinen Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen können z. B. Drogisten, Apotheker, PTA, Einzelhändler, Betriebsleiter usw. sein. Für einen Teil dieser Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 08.03.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gefahrstoffe, Giftig, Giftstoffe, Giftige Stoffe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de