Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Gefährliche Stoffe und Gemische: Gewerbsmäßiger Umgang - Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung

    Für die gewerbsmäßige Verbreitung von Stoffe oder Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringen möchten, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Erlaubnis erhält, wer

    • die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.
    Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keiner Erlaubnis bedürfen

    • Apotheken,
    • Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Gefährliche Stoffe und Gemische: Gewerbsmäßiger Umgang - Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung

    ID: L100038_212950608

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die

    • Landkreise und kreisfreien Städte – gemäß § 4 Satz 1 Nr. 3 ThürChemWRZVO (Regelfall),
    • bei Selbstbetroffenheit an das Thüringer Landesverwaltungsamt - gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 ThürChemWRZVO (Ausnahmefall).

    ThürChemWRZVO, Abkürzung für:
    Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Chemikalien-, Wasch- und Reinigungsmittelrechts

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ilm-Kreis - Umweltamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Bonnet-Weg 1

    99310 Arnstadt

    Kontakt

    E-Mail: umweltamt@ilm-kreis.de

    De-Mail: umweltamt@ilm-kreis.de-mail.de

    Telefon Festnetz: 03628 738-661

    Fax: 03628 738-664

    Version

    Technisch erstellt am 21.03.2019 (von: Ilmkreis, Ikiss)

    Technisch geändert am 27.11.2024 (von: Ilmkreis, Ikiss)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Dokumente mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen.
    Wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1, Teil A, Abschnitt 3, Punkt 4.2 der ThürVwKostOMLFUN an.

    ThürVwKostOMLFUN, Abkürzung für: Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinen Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen können z. B. Drogisten, Apotheker, PTA, Einzelhändler, Betriebsleiter usw. sein. Für einen Teil dieser Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 08.03.2012

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)