Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Spielgeräte aufstellen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die

    • mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die
    • die Möglichkeit eines Gewinnes bieten,

    benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von solchen Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten

    ID: L100038_212635006

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Gewerbebehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Gewerbebehörde

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1310

    07602 Eisenberg

    Hausanschrift

    Claußstraße 3

    07607 Eisenberg

    Haltestellen

    • Haltestelle: Busbahnhof Schützenplatz

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie hierfür kontaktlose Wege (Telefon, Post, Fax, E-Mail, Kfz-Online-Service) zur Kommunikation mit unserem Amt.

    Kontakt

    Fax: 036691 70-746

    Telefon Festnetz: 036691 115(Servicecenter)

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der Spielgeräte-Verordnung (Thüringen)

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
       
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung
      (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
       
    • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde)
      (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde
      (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9
       
    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler- und Jugendschutz:
      mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer müssen Sie nachweisen, dass Sie in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden sind.
    • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution:
      Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
    • Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag

    Formulare

    Antragsformular

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit. Diese wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
    • Die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.
    • Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung.

    Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
    • Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.

    Kosten

    Je nach Fall beträgt die Gebühr 250,00 bis 1.000,00 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft am 17.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Glücksspiel, 33c GewO, Spielgeräte, Geldspielgeräte, PTB, Gewerbeordnung, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de