Sehteststellen Anerkennung

    Sehteststelle - Anerkennung

    Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt die Anerkennung der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
    Voraussetzungen:

    • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
    • Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
    • Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
    • Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Sehteststelle - Anerkennung

    ID: L100038_212950603

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt.

    Ansprechpartner

    Für Lehesten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
    • Es ist ein formloser Antrag zu stellen.

    Formulare

    Einzureichen ist ein formloser Antrag mit dem Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Klage

    Kosten

    Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

    • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
    • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
    • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
    • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
    • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 25.11.2019

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)