Sehteststellen Anerkennung

    Sehteststelle - Anerkennung

    Wer eine Sehteststelle betreiben möchte, benötigt die Anerkennung der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
    Voraussetzungen:

    • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
    • Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
    • Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
    • Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Sehteststelle - Anerkennung

    ID: L100038_212950603

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Weimarer Land

    Aktuelles

    Wir sind für Sie da! Die Aufgaben einer Kreisverwaltung sind vielfältig. Von A wie Abfall bis Z wie Zulassung helfen wir Ihnen gern im Rahmen unserer gesetzlichen Möglichkeiten bei der Erledigung Ihrer Anliegen und Anfragen. Mit unserem Informationsangebot machen wir unsere Arbeit transparent und bieten Ihnen einen zuverlässigen Service, mit dem Sie einfach und schnell den richtigen Ansprechpartner in unserer Behörde finden. Wie bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten um mit uns Kontakt aufzunehmen, sei es per Telefon, Fax, E-Mail, Kontaktformular oder einem vorab vereinbarten persönlichen Gespräch. Nutzen Sie bitte auch unser digitales Verwaltungsportal für Online-Terminvergaben und elektronische Antragsverfahren auf unserer Webseite www.weimarerland.de .

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstrasse 28

    99510 Apolda

    Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
    Anzahl: 200
    Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03644 540-0

    Fax: 03644 540-850

    E-Mail: post.landratsamt@weimarerland.de

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: SEPA-Lastschrift

    Bankverbindung

    Landratsamt Weimarer Land

    Empfänger: Landratsamt Weimarer Land

    IBAN: DE03 8205 1000 0501 0039 16

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Version

    Technisch erstellt am 09.12.2009 (von: Maren Eckert)

    Technisch geändert am 07.02.2024 (von: Franke, Nele)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
    • Es ist ein formloser Antrag zu stellen.

    Formulare

    Einzureichen ist ein formloser Antrag mit dem Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Klage

    Kosten

    Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

    • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
    • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
    • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
    • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
    • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 25.11.2019

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)