Erlaubnis zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte Erteilung

    Ortsfeste Schießstätte Erlaubnis für Betrieb beantragen

    Wenn Sie eine ortsfeste Schießstätte betreiben möchten, dann benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine ortsfeste Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

    Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst

    ID: L100038_212950601

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Landratsamt oder kreisfreie Stadt

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ilm-Kreis - Ordnungs- und Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Ritterstraße 14

    99310 Arnstadt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03628 738-551

    Telefon Festnetz: 03628 738-550

    Fax: 03628 738-579

    E-Mail: oga@ilm-kreis.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Sachkundenachweis
    • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
    • ggf. Bedürfnisnachweis
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden
    • Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
    • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
    • Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

    • die erforderliche Zuverlässigkeit und
    • persönliche Eignung besitzt und
    • eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
    • Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
    • Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

    Kosten

    Die Gebührenhöhe teilt Ihnen die zuständige Waffenbehörde mit.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 01.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Schießübungen, Schießstand, Waffen, Schießstätte, ortsfest, Verteidigungsschießen, Wettkampfschießen, Betriebserlaubnis

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de