System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen Feststellung

    Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Duales System -Feststellung

    Sie möchten ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verpackungsabfällen betreiben? Dann müssen Sie hierfür eine behördliche Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Feststellung.
    Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Ihren Antrag fest, dass das System flächendeckend eingerichtet ist.

    Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

    Nach erfolgter Feststellung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

    Online-Dienst

    Thüringer Online-Dienst - Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Duales System -Feststellung

    ID: L100038_212949193

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 04.08.2022 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

    Ansprechpartner

    Kommunalservice Jena

    Adresse

    Hausanschrift

    Löbstedter Straße 56

    07749 Jena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3641 4989-510

    E-Mail: ksj@jena.de

    Internet

    Stichwörter

    KSJ

    Version

    Technisch erstellt am 12.04.2023 (von: Tausche, Anja)

    Technisch geändert am 19.06.2024 (von: Tausche, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 90 03 65

    99106 Erfurt

    Hausanschrift

    Beethovenstraße 3

    99096 Erfurt

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57391-1099(Zentrale)

    Fax: 0361 57391-1044

    E-Mail: poststelle@tmuen.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.06.2011 (von: Michaela Endler)

    Technisch geändert am 07.02.2024 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie einen formlosen Antrag auf Systemfeststellung oder eine diesbezügliche Voranfrage an die oberste Abfallbehörde stellen, werden Sie schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch über die für eine erfolgreiche Antragstellung notwendigen Voraussetzungen informiert.

    Formulare

    Der Antrag erfolgt formlos.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Kosten

    Gemäß Teil A, Abschnitt 1, Nr. 13.1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (ThürVwKostOMLNU): 2.500 bis 25.000 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können.

    Es gibt seit 2008 neun flächendeckende Systeme zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Alle betreiben ihre Systeme bundesweit. Dies ist auch sinnvoller als ein nur landesweites System. Für eine bundesweite Systemfeststellung benötigen Sie die Feststellung in allen 16 Bundesländern. Diese kann nicht durch eine „zentrale“ Feststellung erfolgen. Für eine bundesweite Systemtätigkeit müssen Sie deshalb zur Erlangung der Systemfeststellungen bei allen 16 obersten Abfallbehörden die Anträge nach § 6 Abs 5 VerpackV stellen.

    Unterstützende Institutionen

    gegebenenfalls die obersten Abfallbehörden der anderen Bundesländer (siehe hierzu unter „Was sollte ich noch wissen?“)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 26.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)