Berufsregister für Steuerberater Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

    Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden

    Wenn Sie in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, dann können Sie in Deutschland vorübergehend und gelegentlich steuerliche Beratung erbringen, wenn Sie dies vorher anmelden.

    Beschreibung

    Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind. Dazu müssen Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.

    Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staat der Niederlassung aus erfolgen.

    Die Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen setzt eine vorherige Meldung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer voraus .

    Online-Dienst

    Steuerberatung zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung anmelden (ThAVEL)

    ID: L100038_212754823

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 05.01.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 14.11.2023 (von: Endler, Michaela)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    zuständige Stelle

    Steuerberaterkammer Thüringen

    Zuständigkeit

    Wenn Sie Antragsteller/in aus Malta oder Slowenien sind, dann wenden Sie sich bitte an die Steuerberaterkammer Thüringen.

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Thüringen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kartäuserstraße 27a

    99084 Erfurt

    Parkplatz: links neben der Kammergeschäftsstelle
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein

    S-Finanzzentrum

    Straßenbahn: Linie 2 zur EGA

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 14:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57692-0

    Fax: 0361 57692-19

    E-Mail: info@stbk-thueringen.de

    Internet

    Bankverbindung

    SteuerberaterkammerThüringen

    Empfänger: SteuerberaterkammerThüringen

    IBAN: DE65 1203 0000 0000 9624 64

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: DKB AG

    Formulare

    Erfassungsbogen für Dienstleister aus Malta und Slowenien gem. § 3a StBerG - (Thüringen)

    Version

    Technisch erstellt am 11.11.2009 (von: Thomas Schneider)

    Technisch geändert am 09.10.2024 (von: Endler, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen niedergelassen  sind und dass Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
    • Nachweis über Ihre Berufsqualifikation
    • Nachweis darüber, dass Sie den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist
    • eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

    Voraussetzungen

    Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 1 Jahr ausgeübt haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Meldung ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 03.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 05.01.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)